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Betrugsversuch: Vorsicht vor Schreiben von Berliner Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schmidt

Bettina Kirchberger, 26.09.2016 13:29

Derzeit wird vor einem aktuellen Betrugsversuch im In- und Ausland gewarnt. Die Berliner Kanzlei Schmidtgibt vor, für eine Filmproduzentin namens 'abbywinters' tätig zu sein. Der Abgemahnte wird gebeten einen Vergleichsbetrag in Höhe von 950 Euro zu zahlen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wer das Schreiben ignoriere, würde mit enormen Geldstrafen geahndet werden.

Foto: Windorias/pixelio.de
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Auch die Landespolizeidirektion Niederösterreich warnt vor dem aktuellen Betrugsversuch. Die Firmen erhalten dabei ein dubioses Abmahnungsschreiben der Kanzlei RA Jörg SCHMIDT aus Berlin, sowie die Aufforderung zur Unterzeichnung einer entsprechenden Unterlassungserklärung. Die bisher gemeldeten Schreiben langten dabei ausschließlich als FAX bei den Betroffenen ein. Im Schreiben selbst wird auf eine Urheberrechtsverletzung durch die unerlaubte Verwertung des Erotikfilms „Girl & Girl, Pee Marigold & Christiana“ und daraus entstandenen Rechtsansprüchen verwiesen. Die Schreiben sind alle gleich gestaltet und unterscheiden sich nur in Bezug auf die Adressaten, sowie des angeführten angeblichen Tatzeitraumes.

Strafen bis 8.483,24 Euro

Mit der Androhung und Vorrechnung der Ersatzansprüche in der Höhe von 8.483,24 Euro soll der Empfänger zur Bezahlung des „Kulanzbetrages“ in der Höhe von 950 Euro sowie der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung bewogen werden.

Rechtsanwaltskammer kein eingetragener Jurist bekannt

Im öffentlichen Verzeichnis über die Anwälte in Deutschland konnte dabei keine entsprechende juristische Person in Berlin mit der Bezeichnung SCHMIDT Jörg gefunden werden. Der Webauftritt unter kanzlei-schmidt-berlin.de erscheint auf den ersten Blick als durchaus glaubwürdig, bei genauer Betrachtung ist aber erkennbar, dass diese offensichtlich nur zur Untermauerung des nicht rechtmäßigen Anspruches erstellt wurde. Diese Annahme wird auch dadurch untermauert, dass der Registrierungseintrag der Domäne das Datum 13.09.2016 aufweist und somit nicht einmal ein Monat alt ist. Die im FAX angeführte Mail-Adresse erscheint grundsätzlich als erreichbar.

Wird versucht über die im FAX angeführte Telefonnummer Kontakt mit der RA Kanzlei aufzunehmen, gelangt man zu einer Bandansage und anschließend zu einer externen Telefonzentrale, in welcher gerne das Anliegen und die Anfrage entgegen genommen und an die Kanzlei des RA weiter geleitet wird, eine direkte (telefonische) Vermittlung in die Kanzlei ist aber nicht möglich.

Vorgehensweise bei Erhalt eines Schreibens

Grundsätzlich wird dringend davon abgeraten, den geforderten Betrag zu bezahlen oder eine entsprechende Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Von Seiten der Polizei wird geraten , auf der nächsten Polizeiinspektion eine Anzeige wegen des Verdachts auf versuchten Betruges zu erstatten.

Bei Zweifel oder entsprechende Fragen können sich Geschädigte an den Internet-Ombudsmann wenden. Sicherheitshinweise und Tipps für einen sicheren Umgang im Internet und gegen IT-Kriminalität erhält man zudem auf der Seite des Bundesministeriums für Inneres.


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