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Von der Sachwalterschaft zum Erwachsenenschutz: Neues Jahr brachte Gesetzesreform

Martina Gahleitner, 05.01.2018 16:46

NEUFELDEN. Das Jahr 2018 bringt wieder zahlreiche einschneidende gesetzliche Neuerungen. Wobei die große Reform des Sachwalterrechts eine Materie ist, die eine Vielzahl von Personen betrifft. Clemens Ettmayer, Notarsubstitut in Neufelden, erklärt näher, was die Neuregelung des Erwachsenenschutz-Gesetzes bringt.

Die Reform des Sachwalterrechtes betrifft auch viele ältere Menschen. Foto: Wodicka
  1 / 2   Die Reform des Sachwalterrechtes betrifft auch viele ältere Menschen. Foto: Wodicka

Nicht nur für geistig beeinträchtigte Personen werden durch Gerichte Vertreter bestellt – aufgrund der steigenden Lebenserwartung sind auch immer mehr ältere Personen davon betroffen. „Für Menschen die nicht mehr in der Lage sind, selbständige Entscheidungen zu treffen, wurde bislang vielfach ein Sachwalter bestellt, so diese nicht rechtzeitig vorgesorgt haben. Durch die Neuregelungen des Erwachsenenschutz-Gesetzes wird der bisherige Sachwalter abgeschafft und durch einen Erwachsenenvertreter ersetzt“, informiert Clemens Ettmayer.

Mehr Autonomie

Zweck des neuen Gesetzes sei es, die betroffenen Personen künftig nicht mehr umfassend zu vertreten, sondern in der Regel bloß zu unterstützen. Mit dem neuen Erwachsenenschutz-Gesetz beabsichtigt der Gesetzgeber, beeinträchtigten und älteren Personen wieder mehr Autonomie zu gewähren. „Durch das gesteigerte Selbstbestimmungsrecht soll die Anzahl an Erwachsenenvertretungen drastisch gesenkt werden“, ergänzt Ettmayer.

Für den Fall, dass dennoch ein gerichtlicher Vertreter zu bestellen ist, sind dessen Befugnisse künftig auf bestimmte Bereiche beschränkt. „Bisher waren in mehr als 50 Prozent der Sachwalterbestellungen die Vertreter für sämtliche Angelegenheiten (medizinische Behandlungen, Vermögen, Aufenthalt) bestellt“, weiß der Notarsubstitut. Die Wirkungsdauer der gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter wird künftig auf drei Jahre beschränkt.

Selbst vorsorgen

Eine gerichtliche Bestellung kann ohnehin nur dann erfolgen, wenn keine Vorsorge durch die betroffenen Personen getroffen wurde. „Durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann eine gerichtliche Bestellung eines Vertreters verhindert werden. Dabei wird, für den Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit, einer Vertrauensperson die Befugnis erteilt, für ihn zu handeln.“ Wird eine Vorsorgevollmacht vor einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) ihr Wirksamwerden registriert, so ist eine gerichtliche Bestellung eines Vertreters grundsätzlich ausgeschlossen. Bereits vor dem in Krafttreten der Neuregelung errichtete Vorsorgevollmachten bleiben weiterhin gültig.

Erwachsenenvertreter

Wird die rechtzeitige Vorsorge verabsäumt, so besteht nach der neuen Rechtslage die Möglichkeit der sogenannten gewählten Erwachsenenvertretung. Clemens Ettmayer vom Notariat Kiesenhofer erklärt: „Damit soll einer volljährigen Person im Bedarfsfall die Möglichkeit gegeben werden, selbst einen Vertreter zu bestimmen, der sofort für sie tätig werden soll. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tragweite einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstanden wird.“ Bei einer hochgradigen Demenz etwa oder bei schweren psychischen Krankheit ist diese Einsicht wohl zweifelhaft, weshalb die rechtzeitige Errichtung einer Vorsorgevollmacht zu empfehlen ist.

Vertretung durch Angehörige

Als vierte und letzte Säule der Vertretungsbefugnis für Personen mit mangelnder Entscheidungsfähigkeit besteht die Vertretung durch nächste Angehörige. Diese Variante ist jedoch zweifach beschränkt, um den in der Praxis relevanten Missbrauch vorzubeugen: Einerseits ist die Vertretung auf drei Jahre befristet, andererseits unterliegt diese Art der Vertretung einer gerichtlichen Kontrolle. Wer im Falle des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit nicht durch seine nächsten Angehörigen vertreten werden will, jedoch die Entscheidung auch nicht dem Gericht überlassen möchte, kann wiederum durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht vorsorgen.


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Gastuser
Gastuser
10.01.2018 18:29

Vorsorgevollmacht

"Durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann eine gerichtliche Bestellung eines Vertreters verhindert werden" ? Leider nicht. https://betrugs.info/betrugsfaelle.html


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