Nullsteuersatz für Lebensmittelspenden: Ein großer Schritt im Kampf gegen Lebensmittelverschwendung und Armut
ÖSTERREICH. Ab dem 1. August 2024 tritt in Österreich eine bedeutende Gesetzesänderung in Kraft: Lebensmittelspenden an karitative Organisationen werden von der Umsatzsteuer befreit. Diese neue Regelung, die früher als geplant umgesetzt wird, könnte den Kampf gegen Lebensmittelverschwendung und Armut erheblich voranbringen.
Allein in Österreich werden gut 1.000.000 Tonnen Lebensmittel pro Jahr weggeworfen, während rund 1,5 Millionen Menschen in diesem Land armutsgefährdet sind. 420.000 davon sind von schwerer Ernährungsarmut betroffen. Entlang der Wertschöpfungskette werden derzeit geschätzt 20.000 bis 25.000 Tonnen für die karitative Lebensmittelweitergabe gespendet, v. a. im (Groß-)Handel und in der Produktion. Es könnten wohl weit mehr sein – doch bisher musste für Lebensmittelspenden an karitative Organisationen Umsatzsteuer abgeführt werden.
Damit ist nun Schluss: Ab 1. August 2024 – und damit früher als geplant – tritt ein „Nullsteuersatz“ für Lebensmittelspenden in Kraft. Anstoß für diese Gesetzesänderung war eine Publikation des Instituts für Finanzrecht der Universität Wien, die gemeinsam mit der Tafel Österreich Experten vorgestellt und anschließend dem Bundesministerium für Finanzen vorgelegt wurde – das umgehend die Umsetzung einer echten Steuerbefreiung im Einklang mit der (EU) Mehrwertsteuersystemrichtlinie beschlossen hat.
Mehrwert auch im Sinne der CSRD
Konkret betrifft die Umsatzsteuerbefreiung Lebensmittel und alkoholfreie Getränke, die – wichtig – an spendenbegünstigte gemeinnützige und mildtätige Organisationen wie Die Tafel Österreich gespendet werden. Unternehmen können somit nun die Vorsteuer für Warenspenden geltend machen, unterliegen aber nicht mehr der USt-Pflicht.
Begleitend wurde auch im Bereich der Einkommens- und Körperschaftsteuer eine Klarstellung getroffen: Bei Lebensmittelspenden, die unter den genannten Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit sind, ist ab nun an Stelle des gemeinen Wertes der Buchwert im Zeitpunkt der Zuwendung als Betriebsausgabe anzusetzen.
Diese Begünstigung von karitativen Lebensmittelspenden ist auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der kommenden Berichterstattung gemäß CSRD (Corporate Social Responsibility Directive) zu sehen. Denn für Warenspender wird es – u. a. im Sinne der Erfüllung der doppelten Wesentlichkeit, der Lieferkettentransparenz und der ESG-Kriterien – immer wichtiger zu wissen, was mit ihren Spenden am Ende der Kette passiert.
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