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Drama auf der Piste: Skikollision am Katschberg – Verletzte zurückgelassen

Tips Logo Thomas Leitner, 15.12.2025 17:47

KÄRNTEN. Ein folgenschwerer Zusammenstoß überschattet den Skitag am Katschberg. Eine 70-jährige Skifahrerin wird verletzt, die zweite Beteiligte fährt weiter und lässt die Frau hilflos zurück.

Skiunfälle häufen sich um diese Zeit (Foto: photalo/stock.adobe)
Skiunfälle häufen sich um diese Zeit (Foto: photalo/stock.adobe)

Ein dramatischer Zwischenfall hat sich am Montagvormittag im Skigebiet Katschberg ereignet. Gegen 10.30 Uhr war eine 70-jährige Skifahrerin aus dem Bezirk Tamsweg auf der Abfahrt vom Aineck talwärts unterwegs, als es aus bislang ungeklärter Ursache zu einer heftigen Kollision mit einer weiteren Skifahrerin kam. Der Zusammenstoß riss beide Wintersportlerinnen zu Boden.

Nach Kollision einfach davongefahren

Während die 70-Jährige verletzt auf der Piste liegen blieb, setzte die zweite, bislang unbekannte Skifahrerin ihre Fahrt fort. Ohne anzuhalten, ohne Hilfe zu leisten, verschwand sie im dichten Skibetrieb. Zurück blieb eine verletzte Frau, die auf rasche Unterstützung angewiesen war.

Ersthelfer reagiert geistesgegenwärtig

Ein nachfolgender Skifahrer erkannte die ernste Lage, leistete umgehend Erste Hilfe und setzte die Rettungskette in Gang. Der alarmierte Pistenrettungsdienst übernahm die Erstversorgung, anschließend wurde die verletzte Skifahrerin vom Rettungsdienst ins Krankenhaus Tamsweg gebracht. Sie erlitt Verletzungen unbestimmten Grades. Die Polizei hat Ermittlungen aufgenommen und versucht nun, die flüchtige Skifahrerin auszuforschen. 

Fahrerflucht auf der Piste: Was das österreichische Recht dazu sagt

Nach österreichischem Recht ist „Fahrerflucht“ auf der Skipiste kein eigener gesetzlicher Tatbestand, dennoch können klare strafrechtliche Konsequenzen drohen. Die bekannten FIS-Verhaltensregeln 9 und 10 haben für sich genommen keinen Gesetzescharakter, sondern gelten rechtlich nur dann, wenn sie über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Skigebiets vertraglich einbezogen werden. Eine unmittelbare Verkehrsnorm stellen sie nicht dar.

Der vom Österreichischen Kuratorium für Alpine Sicherheit erarbeitete Pistenordnungsentwurf hält jedoch ausdrücklich fest, dass alle an einem Skiunfall beteiligten Personen anhalten, ihre Daten austauschen und Verletzten zumutbare Hilfe leisten müssen. Unabhängig davon greift das Strafrecht: § 95 StGB verpflichtet jedermann zur Hilfeleistung, wenn diese erforderlich und zumutbar ist. Bei Unterlassung drohen bis zu sechs Monate Haft, bei Todesfolge bis zu ein Jahr.

Noch strenger ist § 94 StGB, das „Imstichlassen eines Verletzten“. Diese Bestimmung betrifft Verursacher oder Mitverursacher eines Unfalls. Sie müssen sich aktiv vergewissern, ob Hilfe benötigt wird. Ein bloßes Weiterfahren kann hier strafbar sein, auch ohne eigenes Verschulden am Unfall.


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