Steirer (31) kassierte Arbeitslosengeld und machte Urlaube in Thailand
STEIERMARK/THAILAND. Berichten zufolg erhielt ein 31-jähriger Mann aus der Oststeiermark über einen längeren Zeitraum Arbeitslosengeld und hielt sich gleichzeitig mehrfach für mehrere Wochen im Ausland auf. Unter den Reisezielen befand sich auch Thailand.
Die Auslandsaufenthalte meldete er dem Arbeitsmarktservice (AMS) nicht, obwohl dies während des Leistungsbezugs verpflichtend vorgesehen ist.
Fall durch Hinweise bekannt geworden
Der Sachverhalt wurde den Behörden bekannt, nachdem entsprechende Hinweise eingelangt waren. In weiterer Folge überprüften die zuständigen Stellen unter anderem Reisedaten, die belegten, dass sich der Mann während des Bezugs von AMS-Leistungen nicht in Österreich aufhielt. Die Ermittlungen führten schließlich zu einem Strafverfahren.
Kein Anspruch bei Abwesenheit
Arbeitslosengeld ist in Österreich an die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gebunden. Wer sich ohne Genehmigung oder Meldung im Ausland aufhält, gilt in dieser Zeit nicht als vermittelbar. Für die betroffenen Zeiträume besteht daher in der Regel kein Anspruch auf Leistungen, weshalb die Zahlungen als unrechtmäßig eingestuft wurden.
Gesetzliche Grundlage
Die Pflichten von Arbeitslosen und die Bedingungen für den Leistungsbezug sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) geregelt. Danach müssen Bezieher von Arbeitslosengeld jederzeit für Arbeitsvermittlung verfügbar sein und längere Abwesenheiten vom Wohnsitz rechtzeitig melden. Das AMS kann Leistungen für Zeiten, in denen die Verfügbarkeit nicht gegeben ist, zurückfordern. Verstößt ein Bezieher vorsätzlich gegen diese Vorschriften, kann dies als Sozialbetrug geahndet werden, was zu Rückzahlungen, Geldstrafen oder in schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen führen kann.
Rückzahlung und Geldstrafe
Vor Gericht zeigte sich der Oststeirer geständig. Das AMS forderte die zu Unrecht bezogenen Beträge zurück, zusätzlich wurde eine Geldstrafe verhängt. Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass der Mann bisher unbescholten war. Das Urteil war zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht rechtskräftig.