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Ausreise-Testpflicht in Vöcklabruck, Perg und Steyr-Land

Tips Logo Karin Seyringer, 01.11.2021 15:46

OÖ. Für die Bezirke Perg, Steyr-Land und Vöcklabruck tritt ab Dienstag, 2. November, 00:00 Uhr der Hochinzidenzerlass des Bundes in Kraft. Für alle Personen, die die genannten Bezirke verlassen wollen, gilt daher eine Ausreise-Testpflicht – unabhängig von ihrem Wohnsitz und der Aufenthaltsdauer im Bezirk. Eine Ausreise-Testpflicht gilt bereits auch für die Bezirke Braunau, Freistadt, Gmunden und Grieskirchen.

Ausreisekontrollen (Foto: Pressefoto Scharinger)
Ausreisekontrollen (Foto: Pressefoto Scharinger)

Die Bezirke Perg (520,3), Steyr-Land (521,6) und Vöcklabruck (545,7) liegen mit ihrer gemittelten 7-Tages-Inzidenz der durch den Erlass definierten Grenze von 500.

Auch die Bezirke Braunau, Freistadt, Gmunden und Grieskirchen, für die schon bisher eine Ausreise-Testpflicht gilt, liegen nach wie vor über ihren jeweiligen Grenzen bei der gemittelten 7-Tages-Inzidenz.

Punktuelle Kontrollen

In enger Abstimmung mit den Bezirksverwaltungsbehörden vor Ort, der Landespolizeidirektion und dem Österreichischen Bundesheer wird es daher zu punktuellen Ausreisekontrollen kommen, um das Infektionsgeschehen in den Regionen möglichst rasch und effektiv einzudämmen und zu verhindern, dass auch in anderen Regionen die Infektionszahlen stark ansteigen.

Ausgenommen: Geimpfte und Genesene 

Als Nachweis gilt laut Bundes-Erlass ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder ein negativer Antigen-Test, nicht älter als 24 Stunden. Falls erforderlich, werden seitens des Landes zusätzliche Testkapazitäten eingerichtet.

Alle Testmöglichkeiten gibt's auf www.land-oberoesterreich.gv.at/246667.htm

Von der Testverpflichtung ausgenommen sind alle, die bereits mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 vollimmunisiert wurden, sowie genesene Personen mit zumindest einer Covid-19-Teilimpfung nach Verstreichen der in den Oö. Hochinzidenzverordnungen definierten Zeitfenster.

Darüber hinaus sind Genesene innerhalb von 180 Tagen nach überstandener Infektion mit SARS-CoV-2 von der Testverpflichtung ausgenommen, sofern sie einen entsprechenden Genesungsnachweis oder ein ärztliches Attest über die molekularbiologisch bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorlegen können.

Weitere Ausnahmen

Die Oö. Hochinzidenzverordnungen definieren außerdem Ausnahmen von den punktuellen Ausreisekontrollen, worunter beispielsweise auch Einsatzkräfte im Einsatz fallen.

 Weiters gilt die Ausreise-Testverpflichtung unter anderem nicht:

  • für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
  • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen sowie Fahrten im Rahmen des Strafvollzugs
  • für Kinder, Schüler, die Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen zum Zweck der Teilnahme am Unterricht besuchen
  • für Personen, die Kinder zu und von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schüler zu und von Schulen transportieren, ausschließlich zum Zweck dieses Transports

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