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Diese Regeln gelten für Unterrichtszeiten in der Berufsschule

Tips Logo Online Redaktion, 27.01.2021 08:00

OÖ. Während der Lehre muss ein Lehrling auch die Berufsschule be­such­en. Da­für gelten jedoch bestimmte Regeln, damit der Lehrling sowohl die Aus­bild­ung im Betrieb als auch die schulische Ausbildung unter einen Hut bringt.

Wie Berufsschule und die Ausbildung im Betrieb reibungslos einhergehen, das ist im Gesetz genau geregelt. Foto: YanLev/shutterstock.com

„Um die Berufsschule zu besuchen, ist dem Lehrling frei zu geben. Für die Unterrichtszeit wird das Lehrlingseinkommen weiterbezahlt. Die Unterrichtszeit (einschließlich Pausen, jedoch ohne Mittagspause) wird auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet. Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig“, erklärt man bei der Arbeiterkammer.

Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden, ist eine Beschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwisch­en Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Besucht der Lehrling eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Besuchs des Lehrganges bzw. der saison­mäßigen Berufsschule nicht im Betrieb beschäftigt werden.

In den Ferien im Betrieb arbeiten

Entfallen ganze Schultage oder Wochen, zum Beispiel aufgrund von Semesterferien oder schulautonomen Tagen, besteht für den Lehrling die Verpflichtung, im Betrieb zu arbeiten.


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