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Tips Logo Online Redaktion, 27.01.2021 11:55

OÖ. Für Jugendliche gelten eigene Arbeitszeitbestimmungen. „So dürfen Jugend­liche bis 18 Jahre nicht länger als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten“, informiert die Arbeiterkammer.

Aufgepasst bei der Arbeitszeitabrechnung! Foto: DoorZone/shutterstock.com
Aufgepasst bei der Arbeitszeitabrechnung! Foto: DoorZone/shutterstock.com

In besonderen Fällen darf jedoch von dieser Normalarbeitszeit abgewichen werden: Um eine längere Wochenfreizeit zu erreichen: Beispiel: Freitag Frühschluss – hier kann die tägliche Arbeitszeit auf neun Stunden verlängert werden. In Ver­bind­ung mit Feiertagen können Fenstertage eingearbeitet werden, damit eine längere zusammenhängende Freizeit entsteht. Wenn der Kollektivvertrag es zulässt, kann über einen mehrwöchigen Durch­rech­nungs­zeitraum die Arbeitszeit in einzelnen Wochen ausgedehnt werden. Allerdings darf die Arbeitszeit im Durchschnitt dieses Durchrechn­ungs­zeit­raum­es 40 Stunden nicht übersteigen.

Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten, die wöchentliche Arbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten. Bei Jugendlichen ab 16 Jahre kann die Tagesarbeitszeit durch Reisezeiten bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden.

Das gilt für Überstunden

Jede Arbeitsleistung, die über die festgelegte tägliche oder wöchentliche Arbeits­zeit hinausgeht, gilt für Jugendliche als Überstunde. Grundlage dafür ist das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz oder der entsprechende Kollektivvertrag. Bei Lehrlingen, die älter als 18 Jahre alt sind, ist für die Berechnung der Über­stunden-­Entlohnung der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. das niedrigste Angestelltengehalt heranzuziehen. Kollektivverträge können auch für Lehrlinge unter 18 höhere Über­stund­en­ent­gelte vorsehen.


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