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EuGH-Entscheid: Urlaubsabgeltung auch bei vorzeitigem Austritt

Tips Logo Karin Seyringer, 26.11.2021 13:23

OÖ/Ö. Die Arbeiterkammer OÖ hatte im Jänner 2019 die erste Klage auf Auszahlung der ausstehenden Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem Austritt eingebracht. Am Freitag hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) der AK OÖ Recht gegeben. Tausende Beschäftigte in Österreich profitieren von der Entscheidung, so der neue AK OÖ-Präsident Andreas Stangl.

Der neue Präsident der Arbeiterkammer OÖ Andreas Stangl (Foto: Volker Weihbold)
Der neue Präsident der Arbeiterkammer OÖ Andreas Stangl (Foto: Volker Weihbold)

Im österreichischen Urlaubsgesetz gibt es bei einem vorzeitigen Austritt keinen Anspruch auf Auszahlung des offenen Jahresurlaubs (§ 10 Abs. 2 Urlaubsgesetz). Hingegen muss laut der EU-Arbeitszeitrichtlinie und der Grundrechtecharta der Europäischen Union der offene Jahresurlaub unabhängig von der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses immer ausbezahlt werden.

AK OÖ hat geklagt 

Daher hatte die AK Oberösterreich im Jänner 2019 die erste Klage auf Auszahlung der ausstehenden Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem Austritt, also bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, eingebracht. Der EuGH hat am Freitag entschieden, dass die Bestimmungen aus der Arbeitszeitrichtlinie und der Grundrechtecharta unmittelbar anwendbares Recht sind und der Verlust der Urlaubsersatzleistung nach österreichischem Recht gegen das europäische Recht verstößt.

„Somit können nun alle österreichischen Arbeitnehmer – unabhängig von der Beendigungsart ihres Arbeitsverhältnisses – die Ausbezahlung des offenen Resturlaubs verlangen“, erklärt der stellvertretende AK-Direktor Ernst Stummer.

Der neu gewählte Präsident der AK OÖ Andreas Stangl unterstreicht: „Im konkreten Fall ging es zwar nur um drei offene Urlaubstage und rund 300 Euro. Österreichweit profitieren aber nun tausende Beschäftigte von dieser Entscheidung. Österreichweit gibt es jährlich mehrere tausend Austritte, bei denen es um mehrere Millionen Euro geht, die die Beschäftigten aufgrund der Aufhebung dieser ungerechten Bestimmung im Urlaubsgesetz jetzt beanspruchen können.“ Die AK werde Betroffenen Rechtsschutz anbieten, auch rückwirkend, sofern Ansprüche noch nicht verjährt seien, so Stangl.


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