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Wissenswertes zum Lehrlingseinkommen

Tips Logo Online Redaktion, 10.02.2022 20:11

Jedem Lehrling steht ein Lehrlingseinkommen zu. Die Höhe ist in der Regel durch den Kollektiv­ver­trag geregelt und nach Lehrjahren ge­staffelt.

Wer nichts weiß, muss alles glauben. Das gilt auch bei der Abrechnung des Lehrlingseinkommens. Deswegen: informieren und kontrollieren! (Foto: nadia_if/shutterstock.com)

Ist in einem Lehrberuf kein kollektivvertragliches Lehrlingseinkommen vor­ge­seh­en, richtet sich die Höhe nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Es gebührt jedenfalls ein „ortsübliches“ Entgelt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich. Über den Abrechnungszeitraum muss der Arbeitgeber eine Abrechnung ausstellen. Diese muss schriftlich, übersichtlich, nachvollziehbar und vollständig sein. Das Lehrlingseinkommen erhalten Lehrlinge auch während der Un­ter­richts­zeit in der Be­rufs­schule sowie für die Dauer der Lehr­ab­schluss­prüf­ung.

Sonderzahlungen

Ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt ist der Anspruch auf Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss) sowie deren Höhe. Falls es im Lehrberuf keine kollektivvertragliche Regelung gibt, muss der Betrag im Lehrvertrag vereinbart werden, damit er zusteht. Ein rechtlicher Anspruch auf das Weihnachts- oder Urlaubsgeld besteht übrigens nicht. Nur wenn der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht, kann der Arbeitnehmer auch entsprechend Weihnachtsgeld verlangen.


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