Jedem Lehrling steht ein Lehrlingseinkommen zu. Die Höhe ist in der Regel durch den Kollektivvertrag geregelt und nach Lehrjahren gestaffelt.
Ist in einem Lehrberuf kein kollektivvertragliches Lehrlingseinkommen vorgesehen, richtet sich die Höhe nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Es gebührt jedenfalls ein „ortsübliches“ Entgelt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich. Über den Abrechnungszeitraum muss der Arbeitgeber eine Abrechnung ausstellen. Diese muss schriftlich, übersichtlich, nachvollziehbar und vollständig sein. Das Lehrlingseinkommen erhalten Lehrlinge auch während der Unterrichtszeit in der Berufsschule sowie für die Dauer der Lehrabschlussprüfung.
Sonderzahlungen
Ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt ist der Anspruch auf Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss) sowie deren Höhe. Falls es im Lehrberuf keine kollektivvertragliche Regelung gibt, muss der Betrag im Lehrvertrag vereinbart werden, damit er zusteht. Ein rechtlicher Anspruch auf das Weihnachts- oder Urlaubsgeld besteht übrigens nicht. Nur wenn der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht, kann der Arbeitnehmer auch entsprechend Weihnachtsgeld verlangen.
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