VfGH: Covid-Verordnungen von Ende 2021 in zwei Punkten gesetzwidrig
Ö. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zwei Punkte der Covid-Verordnung von Ende 2021 als gesetzwidrig aufgehoben. Betroffen sind das Betretungsverbot von Kultureinrichtungen sowie das Verbot von Friseurbesuchen für Personen ohne 2G-Nachweis.

Der VfGH hat festgestellt, dass das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen im Herbst 2021 gleichheitswidrig war. Das Betreten von Kultureinrichtungen war für Besucher untersagt, generell gab es dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings waren Zusammenkünfte zur gemeinsamen Religionsausübung erlaubt. Und das sei gleichheitswidrig, heißt es vom VfGH. „Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung von Religion und Kunst ist nicht zu erkennen. In beiden Fällen kommt bestimmten Grundrechtsausübungen gemeinsam mit oder vor anderen Menschen wesentliche Bedeutung zu“, so die Entscheidung.
Friseurbesuche: Grundbedürfnisse ändern sich mit Dauer der Beschränkungen
Eine zweite Bestimmung wird als gesetzwidrig eingestuft – eine Regelung im zweiten Lockdown für Ungeimpfte. Der Lockdown für Ungeimpfte an sich wurde aber erneut als zulässig bestätigt.
Das Maßnamensgesetz sah bei diesem Lockdown ab dem 15. November 2021 Ausnahmen vor, wonach Personen ohne 2G-Nachweis den privaten Wohnbereich verlassen durften, darunter die „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens.“ Der Lockdown für Ungeimpfte dauerte nach mehrmaliger Verlängerung insgesamt elf Wochen. Die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens ändern sich mit der Dauer, entschied der VfGH. Auch ein Friseurbesuch würde auf Dauer dazu zählen, „dies war in der Verordnung jedoch nicht berücksichtigt.“ Der VfGH hat damit dem Antrag eines Oberösterreichers stattgegeben.


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