Corona verunsichert Arbeitnehmer: sieben Fragen, sieben Antworten
OBERÖSTERREICH. Die Telefone in der AK-Rechtsberatung laufen heiß wie noch nie. Mehrere tausend Anrufer täglich haben Fragen zu ihren Rechten und Pflichten rund um das Coronavirus und ihren Job. Dabei kristallisieren sich einige „Standardfragen“ heraus, die den Großteil der Menschen bewegen und betreffen. Tips hat sie hier zusammengefasst.

Muss ich trotz Ausgangsbeschränkung in den Betrieb kommen?
Unaufschiebbare Berufsarbeit wird von der Bundesregierung ausdrücklich als Ausnahme der Ausgangsbeschränkung definiert. Ob eine Berufsarbeit nun aufschiebbar ist oder nicht, obliegt allerdings der Entscheidung des Arbeitgebers. „Wir raten unseren Mitgliedern, sich jedenfalls arbeitsbereit zu erklären, um im Falle einer allfälligen Freistellung den Entgeltfortzahlungsanspruch zu wahren“, sagt AK-Präsident Johann Kalliauer und appelliert an die Unternehmer: „Home Office ist eine gute und faire Option, die Gesundheit der Beschäftigten, aber auch die Gesundheit von uns allen zu schützen.“
Kann im Betrieb Kurzarbeit vereinbart werden?
Ja. Die Sozialpartner haben zur Bewältigung der Krise ein Kurzarbeitsmodell ausverhandelt. Damit ist es möglich, die Arbeitszeit auf bis zu null Stunden zu reduzieren und trotzdem in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei fast vollem Lohnausgleich zu bleiben.
Darf oder muss ich Home Office machen?
Um von zu Hause aus zu arbeiten, bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Um weitere Ansteckungen zu vermeiden, empfiehlt die Arbeiterkammer, dass sich möglichst viele Beschäftigte mit ihren Firmen auf Home Office einigen. Die Firma sollte dann auch dafür sorgen, dass die nötige Technik zur Verfügung steht.
Welche Sicherheitsvorkehrungen muss der Arbeitgeber zu meinem Schutz vor dem Coronavirus treffen?
Die Betriebe haben eine Fürsorgepflicht für alle Arbeitnehmer. Sie müssen zweckmäßige Schutzmaßnahmen treffen, um eine Ansteckung der Beschäftigten möglichst zu vermeiden. Welche Sicherheitsvorkehrungen das sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Jedenfalls wichtig: regelmäßiges Händewaschen, Sicherheitsabstand von ein bis zwei Metern zu Kollegen oder sonstigen Personen, Tragen von Schutzmasken.
Bekomme ich bei Betriebsschließung das Entgelt fortgezahlt?
Wird der Betrieb auf behördliche Anweisung nach dem Epidemiegesetz geschlossen, haben Arbeitnehmer Anspruch auf ihr Entgelt nach dem Epidemiegesetz. Wenn nur das Betreten des Betriebes zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen verboten ist, dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Betrieb nach wie vor betreten. Es obliegt dem Arbeitgeber, die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeitsverträge einzusetzen. Jedenfalls sollen sich Arbeitnehmer ausdrücklich arbeitsbereit melden. Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, die Beschäftigten vorerst freizustellen, muss er ihnen das Entgelt weiterbezahlen. Im Einzelfall empfehlen sich auch hier Kurzarbeit oder Home Office.
Habe ich Anspruch auf Betreuungsfreistellung für meine Kinder, wenn Schule oder Kindergarten geschlossen haben?
Ja. Wenn die Schule oder der Kindergarten geschlossen haben und dort (oder auch im privaten Umfeld) keine Betreuungsmöglichkeit gegeben ist, liegt ein Anspruch auf Dienstverhinderung mit Entgeltfortzahlung vor. Bietet die Schule oder der Kindergarten Betreuungsmöglichkeiten an, kann für Kinder unter 14 Jahren eine Sonderbetreuungszeit vereinbart werden.
Muss ich mir jetzt Urlaub nehmen, bzw. kann mein Chef Urlaub anordnen?
Urlaub ist Vereinbarungssache. Wenn die Beschäftigten keinen Urlaub verbrauchen wollen, kann der Arbeitgeber sie nicht einseitig auf Urlaub schicken. Auch hier können Home Office oder andere Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsplatz sowie Kurzarbeit eine Option sein.


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