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LOHNSBURG/LOCHEN. Ein Kater aus Lohnsburg hatte Glück im Unglück. Er wurde angefahren und versteckte sich danach in einem Betonrohr. Er konnte aber daraus gerettet werden und wird nun von der Tierschutzorganisation Pfotenhilfe in Lochen betreut.

Der Kater wird jetzt auf der Krankenstation der Pfotenhilfe betreut. (Foto: Pfotenhilfe)
Der Kater wird jetzt auf der Krankenstation der Pfotenhilfe betreut. (Foto: Pfotenhilfe)

Eine Tierfreundin fand den verletzten Kater mitten auf der Fahrbahn der L508 in Lohnsburg. Vom Unfallenker war keine Spur, er hatte Fahrerflucht begangen. Die Frau hielt sofort an und versuchte dem Kater zu helfen. Dieser lief jedoch davon und verkroch sich in einem etwa 13 Meter langen Betonrohr.

Mit Spezialwerkzeug im Einsatz

Die Helferin rief daraufhin bei der Pfotenhilfe an, deren Chefin Johanna Stadler sofort zur Hilfe kam. Mit einem improvisierten Spezialwerkzeug, das aus mehreren aneinander befestigten Teleskopstangen gebastelt wurde, konnte der Kater aus dem Rohr gebracht werden. Das brauchte allerdings mehrere Versuche, der Rettungseinsatz dauerte bis in den späten Abend.

Schädel-Hirn-Trauma erlitten

Wie sich herausstellte, hatte der Kater durch den Unfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten und sein Schwanz war gebrochen. „Er liegt jetzt auf unserer Krankenstation, braucht viel Ruhe, darf sich kaum bewegen und bekommt Schmerzmittel. Es geht dem armen Kerl nicht gut, aber wir hoffen sehr, dass er es schafft und ohne bleibende Schäden wieder ganz genesen wird“, sagt Stadler.

Sie kann nicht verstehen, wie jemand nach einem Zusammenstoß mit einem Tier Fahrerflucht begehen kann. „Die Opfer erleiden stunden- oder gar tagelang starke Schmerzen und sterben oft qualvoll, wenn sie nicht entdeckt und gerettet werden. Ganz abgesehen von der drohenden Strafe von bis zu 7.500 Euro, wenn man dabei erwischt wird.“

Hilfeleistungspflicht bei Unfällen

Dabei gibt es nach dem österreichischen Bundestierschutzgesetz eine Hilfeleistungspflicht. “Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen“, zitiert Stadler die Passage. Sie betont, dass das Gesetz für alle Tiere und somit auch für Wildtiere nach Unfällen gilt.


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