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Registrierkassenpflicht: Auch Vereine stöhnen unter neuem Gesetz

Leserartikel Christian Hartl, 11.02.2016 07:56

BEZIRK ROHRBACH. Die Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht sorgt derzeit für Ratlosigkeit bei vielen Funktionären. Grund: Ab einer gewissen Umsatzgröße muss auch jede Sportplatzkantine Belege erteilen oder eine Registrierkasse haben.

(c) Wodicka
(c) Wodicka

Die Registrierkassenpflicht sorgt nicht nur in der Gastro-Branche für Unmut. Auch in den Funktionärsrunden der Vereine im Bezirk sorgt die neue Gesetzeslage für Diskussionsstoff: „Diese Vorschriften sind demotivierend. Die Politik soll lieber schauen, dass das Vereinsleben aufrecht erhalten wird“, wird Heinz Lorenz, Obmann der Union Kollerschlag deutlich. Obwohl sein Verein in den vergangenen Jahren mit dem Umsatz noch nicht in die Registrierkassenpflicht fällt, muss künftig für jedes Bier, jede Wurstsemmel oder ähnliches, das in der Sportplatz-Kantine verkauft wird, ein Beleg ausgestellt werden. Schon davor hat der Verein – wie viele andere auch – ein Gewerbe angemeldet, um die Waren auch ordnungsgemäß verkaufen zu können.

Gemeinnützigkeit fördern

„Mit dem Geld aus der Kantine wollen wir keinen Gewinn machen“, erklärt Lorenz weiter. Die Einnahmen seien notwendig, um die Infrastruktur des Vereins zu erhalten oder beispielsweise Bälle für den Fußball-Nachwuchs anzuschaffen. Dinge eben, die den Vereinszweck erfüllen. So ähnlich klingen auch die vielen Stimmen aus den anderen Vereinen im Bezirk. „Wir kennen das Problem und unser Verband hat mit den Verantwortlichen schon viele Gespräche geführt“, weiß Union-Bezirksobmann Hubert Hartl. Dass es hier schnell eine Lösung braucht ist klar, denn: Im März beginnt die Fußball-Meisterschaft. Am 27. Februar kommt dieses Thema bei der Vereinscoaching-Tagung des oö. Fußballverbandes auf den Tisch.

Vereine und Gastronomie

Gemeinsam die Herausforderung annehmen wollen die Sport- und Musikvereine, die Freiwilligen Feuerwehren und die Gastronomie im Bezirk Rohrbach. Geht es doch darum, neben den immer schwierigeren Rahmenbedingungen auch die funktionierenden Infrastrukturen gemeinsam aufrechtzuerhalten. Politik und Bevölkerung seinen gefordert; die Gemeinnützigkeit soll nicht strapaziert werden.

Information

Die Registrierkassenpflicht gilt ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro, die Belegserteilungspflicht ab Barumsätzen über 7500 Euro netto. (Gilt auch für Bankomat oder Kreditkartenzahlungen). Bei Vereinsfesten, die bis zu 48 Stunden im Jahr dauern, entfällt die Registrierkassenpflicht.


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