Nach Baustellen-Unglück in Schärding: 100.000 Euro Strafe für Hausherrn bestätigt
SCHÄRDING. Rund anderthalb Jahre nach dem tödlichen Einsturz eines historischen Kellergewölbes am Schärdinger Stadtplatz hat das Landesverwaltungsgericht (LVwG) nun eine Entscheidung über die Verwaltungsstrafen getroffen. Trotz einer Beschwerde des Hauseigentümers bleibt die Geldstrafe von über 100.000 Euro in voller Höhe bestehen.
Bei Sanierungsarbeiten in einem denkmalgeschützten Gebäude aus dem 15. Jahrhundert stürzten am 3. September 2024 zwei Geschoßdecken ein. Zwei 23-jährige Männer wurden unter den Trümmern begraben; für sie kam jede Hilfe zu spät. Wie sich herausstellte, waren die Arbeiter auf der Baustelle – großteils Asylwerber aus einem nahegelegenen Heim – illegal beschäftigt und nicht für die gefährlichen Arbeiten ausgebildet. Zudem fehlte es an qualifizierter Planung und Absicherung.
Die juristischen Konsequenzen
Strafrecht: Bereits im Dezember 2025 wurden der Hauseigentümer und der Bauleiter am Landesgericht Ried wegen grob fahrlässiger Tötung zu jeweils acht Monaten bedingter Haft verurteilt. Mehr dazu hier: Bauunglück in Schärding: Hauseigentümer und Unternehmer verurteilt
Verwaltungsrecht: Parallel dazu verhängte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eine Geldstrafe von rund 100.000 Euro wegen 17 Verstößen gegen das Sozialversicherungsgesetz (Schwarzarbeit) und 15 Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts
Der Hauseigentümer hatte gegen die Geldstrafe Beschwerde eingelegt und dies mit ungenauen Tatzeitpunkten der Beschäftigung begründet. So hätten die Beschäftigungszeiträume einzelner Asylwerber nicht gestimmt. Das LVwG wies dies am Dienstag jedoch ab: Es habe sich bei dieser illegalen Beschäftigung um ein Dauerdelikt gehandelt, lediglich Beginn und Ende des Zeitraums müssten in diesem Fall sicher feststehen. Trotz kleinerer Korrekturen an den Tatzeiträumen sah das Gericht aufgrund des „hohen Verschuldens“ keinen Spielraum für eine Reduzierung der Summe. Die Bestrafung durch die Behörden sei zusätzlich zur gerichtlichen Haftstrafe zulässig, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden.
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