Gasthaus „Zur tausendjährigen Linde“: Wirtin muss Gastgartenbetrieb einstellen
ST. MARIENKIRCHEN/SCHÄRDING. Vergangenen Samstag öffnete Wirtin Bianca Möhling den Schanigarten ihres Gasthauses „Zur tausendjährigen Linde“. Nur wenige Stunden später herrschte reger Betrieb. Die Tische waren voll. So auch am darauffolgenden Sonntag. Dieses Szenario wird man unter der tausendjährigen Linde vorläufig nicht mehr erleben, denn die Gastronomin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding darüber informiert, dass sie ab sofort den Gastgartenbetrieb einstellen muss.
Vergangenes Wochenende strahlte Wirtin Bianca Möhling noch über das ganze Gesicht, denn ihre Aktion, den Gastgarten - unter anderem wurde aus der Aspahltstockbahn ein Gastgarten - zu öffnen, entpuppte sich als voller Erfolg. Doch nur wenige Tage später erreichte die Wirtin jene Nachricht, mit der sie insgeheim gerechnet hatte. „Leider haben sich meine Befürchtungen bewahrheitet. Ich wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Öffnen meines Gastgartens nicht gesetzeskonform sei. Schade, aber ich kann nichts dagegen machen“, berichtet Möhling. Die Entscheidung wurde ihr von der BH Schärding mitgeteilt, gefällt hat diese jedoch das Bundesministerium für Gesundheit. „Das Ministerium hat, da es unterschiedliche Auslegungen in den Ländern gibt, für die Fallkonstellation wie in St. Marienkirchen nun eine strenge Vorgangsweise festgelegt“, informiert Schärdings Bezirkshauptmann Rudolf Greiner.
WKOÖ rät von Kundenbereichen ab
Dass die Entscheidung keine Überraschung ist, zeigt die Tatsache, dass die Abteilung Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer OÖ Anfang der Woche eine Information an alle Gastronomen des Bundeslandes ausgeschickt hat, in der davor gewarnt wird, den Gastgartenbetrieb, in der Form wie es Bianca Möhling tat (mehr dazu unter www.tips.at/n/531198), aufzunehmen. „Wird vom Betreiber eines Gastgewerbes eine Fläche als Kundenbereich (zum Beispiel Gastgarten, Schanigarten oder Ähnliches) gewidmet – zum Beispiel durch Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten, Reinigung, Bewerbung - ist diese Fläche unseres Erachtens eindeutig als Teil der Betriebsstätte (Kundenbereich im Freien) zu werten. Dies ist unabhängig davon, in wessen Eigentum die Fläche steht und gilt daher auch beispielsweise für angemietete Flächen. Damit kommt das für sämtliche Betriebsarten der Gastgewerbe geltende Betretungsverbot zum Tragen (unabhängig davon, wie weit diese Fläche von der „eigentlichen“ Betriebsstätte entfernt ist). Wir raten daher dringend davon ab Kundenbereiche jeglicher Art einzurichten, egal ob Indoor oder Outdoor“, so die WKO OÖ Abteilung Gastronomie und Hotellerie.
„Jeder Wirt kämpft ums Überleben“
Schärdings Wirtesprecher kann die Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit nicht nachvollziehen. „Jeder Wirt kämpft ums Überleben. Jetzt hat eine Kollegin eine tolle Idee, informiert sich vorab, setzt alles so wie verlangt um, wird aber dennoch wenige Tage später wieder gestoppt“, meint Schneebauer.
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20.07.2025 11:59
Gasthaus „Zur tausendjährigen Linde“: Wirtin muss Gastgarten
einfach tun, nicht fragen und nicht melden.....Fertig