Kinderwägen mit Fahrradanhängevorrichtung sind in der Westbahn nicht erlaubt
ST. PÖLTEN. Dass man bei der Mitnahme eines Kinderwagens in der Westbahn auf das Modell achten sollte, musste die St. Pöltnerin Maria Zögernitz Ende November bei einer Fahrt von St. Pölten nach Wien erfahren. Ihr Doppelkinderwagen hat nämlich eine Fahrradanhängevorrichtung, womit laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des privaten Schienenverkehrsbetreibers der Kinderwagen als Radanhänger gilt und nicht erlaubt ist.
Obwohl die Radanhängerdeichsel gar nicht angeschlossen war, wurde Zögernitz von der Stewardess mitgeteilt, dass der Kinderwagen in der Westbahn gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt. Bereits im Juli hatte sich Zögernitz beim Kundenservice um die Mitnahme von Kinderwägen erkundigt. Da es sich dabei aber um eine allgemeine Information zur Mitnahme von Kinderwägen gehandelt hatte, hatte sie die Antwort fälschlicherweise so interpretiert, dass ihr Kinderwagen zulässig sei. Zögernitz, die mit ihren beiden Kindern unterwegs war, wurde daher ein Großgepäckaufschlag von 5,90 Euro verrechnet, obwohl laut ihrer Aussage genug Platz im Abteil gewesen wäre.
Sache der Definition
„Eltern und Kinder sind eine unserer wichtigsten Zielgruppen, und Kinderwägen per se sind bei uns nicht verboten. Aber irgendwo müssen wir die Dinge definieren und Grenzen ziehen“, sagt Westbahn-Pressesprecherin Ines Volpert. Schließlich müssten für alle Fahrgäste Möglichkeiten gefunden werden. Dass Argument, es sei genug Platz im Abteil gewesen, will Volpert nicht gelten lassen. Auch die Mitnahme von Tandems, Mopeds oder Hunden ohne Beißkorb sei in leeren Waggons nicht erlaubt. Zögernitz habe bei ihrer Anfrage im Juli auch nicht erwähnt, dass der Kinderwagen eine Fahrradanhängevorrichtung hat, weshalb ihr die Westbahn nicht gleich eine Absage erteilen konnte. Der Großgepäckaufschlag, der Zögernitz verrechnet wurde, liege im Ermessen der Stewardess und sei gerechtfertigt.
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