Ausnahmeregelung bei Nährwertangabe für regionale Kleinbetriebe
ST. PÖLTEN/NÖ. Ab Dezember 2016 gilt die Kennzeichnungspflicht für Nährwerte auf verpackten Lebensmittel auch für von Kleinbetrieben erzeugten Produkten. Zumindest sah dies die EU so vor. Das ist nun anders.

Denn durch Verhandlungen wurden diese Bestimmungen teilweise egalisiert. Die mit dem zuständigen Gesundheitsministerium vereinbarte Ausnahmeregelung bezieht sich auf „handwerklich hergestellte Lebensmittel“ sowie die „direkte Abgabe kleiner Mengen von Erzeugnissen an den Endverbraucher“. Für Niederösterreichs Wirtschaftskammerpräsidentin Sonja Zwazl ein Erfolg: „In intensiven Verhandlungen wurden damit drohende neue bürokratische Belastungen abgewehrt“. Rund 1.000 niederösterreichische Betriebe profitieren von dieser Ausnahmeregelung.
Besonders erfreut ist Zwazl, „dass Österreich damit endlich Ausnahmeregelungen nutzt, die bei der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie möglich sind. Ich sehe das als Trendwende. Denn bisher hat man in Österreich ja viel zu oft dazu geneigt, EU-Regelungen nicht nur einfach umzusetzen, sondern sie darüber hinaus noch zusätzlich zu verschärfen.“
Für im Gewerberegister entsprechend registrierte Handwerksbetriebe, die ihre Produkte regional und punktuell vertreiben, gilt zukünftig die BEfreiung von der Kennzeichnungspflicht. Die regional begrenzte Abgabe im lokalen Einzelhandel ist von der Ausnahme ebenso umfasst. Weiters gilt die Ausnahmeregelung für Hersteller, die ihre Produkte ab Hof, in einer selbst betriebenen Verkaufsstelle oder in mobilen Verkaufsständen, im Rahmen einer Hauszustellung oder im eigenen Betrieb unmittelbar an die Endverbraucher abgeben.
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