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STEYR. Der Hochinzidenzerlass des Bundes (Ausreise-Testpflicht) gilt aktuell schon in zwölf von 18 Bezirken in Oberösterreich. Mit Samstag kommt auch Steyr-Stadt dazu.

 (Foto: Foto: Ebner)
(Foto: Foto: Ebner)

Für alle Personen, die die Stadt Steyr ab Samstag, 6. November, 0 Uhr, verlassen wollen, gilt eine Ausreise-Testpflicht – unabhängig von ihrem Wohnsitz und der Aufenthaltsdauer im Bezirk. Die drittegrößte Stadt Oberösterreichs liegt mit seiner gemittelten 7-Tages-Inzidenz von 560,5 über der durch den Erlass definierten Grenze von 500. Eine Ausreise-Testpflicht gilt bereits auch für die Bezirke Braunau, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Perg, Steyr-Land, Vöcklabruck, Ried, Schärding, Kirchdorf, Wels-Land und Rohrbach.

Geimpft, genesen, getestet 

In enger Abstimmung mit den Bezirksverwaltungsbehörden vor Ort, der Landespolizeidirektion und dem Österreichischen Bundesheer wird es daher zu punktuellen Ausreisekontrollen kommen. Als Nachweis gilt laut Bundes-Erlass ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, oder ein negativer Antigen-Test, einer befugten Stelle, der nicht älter als 24 Stunden sein. Falls erforderlich, werden seitens des Landes zusätzliche Testkapazitäten eingerichte (Testmöglichkeiten).

Von der Testverpflichtung ausgenommen sind alle, die bereits mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 vollimmunisiert wurden, sowie genesene Personen mit zumindest einer Covid-19-Teilimpfung nach Verstreichen der in den Oö. Hochinzidenzverordnungen der betroffenen Bezirke definierten Zeitfenster.  

Darüber hinaus sind Genesene innerhalb von 180 Tagen nach überstandener Infektion mit SARS-CoV-2 von der Testverpflichtung ausgenommen, sofern sie einen entsprechenden Genesungsnachweis oder ein ärztliches Attest über die molekularbiologisch bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorlegen können.

Ausnahmen

Die Oö. Hochinzidenzverordnungen definieren außerdem Ausnahmen von den punktuellen Ausreisekontrollen, worunter beispielsweise auch Einsatzkräfte im Einsatz fallen.

Weiters gilt die Ausreise-Testverpflichtung unter anderem nicht:

  • für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
  • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen sowie Fahrten im Rahmen des Strafvollzugs
  • Für Kinder, Schülerinnen und Schüler, die Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen zum Zweck der Teilnahme am Unterricht besuchen
  • Für Personen, die Kinder zu und von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schülerinnen und Schüler zu und von Schulen transportieren, ausschließlich zum Zweck dieses Transports

Umfassende Impfangebote

Für die Corona-Schutzimpfung stehen in den Bezirken zahlreiche Möglichkeiten bereit: Neben den Hausärzten sind das die Impfstraßen des Landes OÖ, die Pop-Up-Impfstellen zum anmeldefreien Impfen, sowie die niedergelassenen Ärzte, die auch ordinationsfremden Patienten einen niederschwelligen Zugang zu Impfungen anbieten.

Alle aktuellen Impfangebote: www.ooe-impft.at


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