Zapfsäule gerammt: 20 Monate unbedingte Haft für Raser
TRAUN. Spektakuläre Szenen haben sich am 11. Juli in Traun und Linz abgespielt: Ein 28-jähriger slowakischer Staatsbürger rammte eine Zapfsäule einer Tankstelle und lieferte sich eine Verfolgungsjagd mit der Polizei. Am 14. August stand er vor Gericht. Er wurde zu 20 Monaten unbedingter Haft verurteilt.

Der Slovake war am 11. Juli alkoholisiert und unter Drogen mit einem nicht zugelassenen Auto und ohne Führerschein in Traun unterwegs. Als ihn eine Polizeistreife aufhalten wollte, raste er in St. Martin mit 80 km/h durch eine 30er Zone und rammte an der B1 Wiener Straße im Bereich der Wattstraße eine Zapfsäule einer Tankstelle. Zu Fuß nahm er die Flucht auf, stolperte an einer Bordsteinkante und wurde unter heftiger Gegenwehr festgenommen.
Langes Sündenregister
Am Dienstag, 14. August, stand der 28-Jährige am Landesgericht Linz vor dem Richter. Die Liste der Vergehen, die ihm vorgeworfen wurden, war lang und bezog sich nicht nur auf den Vorfall am 11. Juli: Nötigung, schwere Körperverletzung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung und Widerstand gegen die Staatsgewalt am 11. Juli 2019 sowie Urkundenunterdrückung, Fälschung besonders geschützter Urkunden zwischen 12. November 2018 und 21. November 2018 in Linz, Traun/St. Martin und Steyr. Er hatte mit einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bis fünf Jahre zu rechnen.
Schuldig gesprochen
Der Angeklagte war geständig, erklärt Margit Kreuzer von der Pressestelle des Landesgerichts Linz. Er wurde in zahlreichen Anklagepunkten schuldig gesprochen: „Der Mann wurde der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2,224 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 und Abs 5 Z 1 StGB, des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall StGB zu einer 20-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt“, sagt Kreuzer.


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