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Spruch auf Transparent bei Demo in Mondsee: Landesverwaltungsgericht bestätigt Geldstrafe

Online Redaktion, 20.12.2022 12:47

MONDSEE/OÖ. Die BH Vöcklabruck hatte über zwei Teilnehmer einer Demonstration in Mondsee eine Geldstrafe verhängt, weil auf einem hochgehaltenen Transparent nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigte nun die Geldstrafe dem Grunde nach, reduzierte jedoch die Höhe.

 (Foto: burdun - stock.adobe.com)
(Foto: burdun - stock.adobe.com)

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck war über zwei Teilnehmer einer Demonstration, die in Mondsee stattgefunden hatte, eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils 500 Euro verhängt worden, weil durch eine auffällige Botschaft auf einem hochgehaltenen Transparent nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet worden sei.

Beschwerde erhoben

Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Demonstranten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachten vor, dieser Tatvorwurf sei nicht nachvollziehbar. Sie hätten im Zuge einer öffentlichen Versammlung in Mondsee unter dem Thema „Gleichberechtigung der Menschen gegen Impfzwang und Diktatur für Impffreiheit und für unsere Kinder“ lediglich ein Stoffplakat mit der Aufschrift „NOCH SITZT IHR DA OBEN...“ hochgehalten, dem keinerlei nationalsozialistische Gesinnung innewohne. Sie hätten damit ihre Unzufriedenheit mit den Corona-Maßnahmen der Bundesregierung aufzeigen wollen; die Ergänzung dieser Textzeile wäre jedem selbst überlassen gewesen. Nach Hinweis der Behörde und der Polizei, dass es sich um eine rechtsextreme Botschaft handeln würde, sei das Plakat von ihnen entfernt worden. Ein gerichtliches Strafverfahren wegen Wiederbetätigung sei bereits eingestellt worden.

Beschwerden abgewiesen

Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der durchgeführten Verhandlung zum Ergebnis, dass die Beschwerden dem Grunde nach abzuweisen waren.

Das im Verwaltungsstrafrecht erfasste Verhalten der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts geht weiter, als jenes der strafgerichtlichen Tatbestände nach dem Verbotsgesetz. Dabei geht es vor allem um die Ahndung eines Verhaltens, das - wenngleich fälschlich – den Eindruck erweckt, es werde Wiederbetätigung im Sinne des Verbotsgesetzes betrieben, als öffentliches Ärgernis erregender Unfug, der die öffentliche Ordnung stört, empfunden wird. Zielsetzung des Gesetzgebers ist es, alle Spuren des Nationalsozialismus in Österreich zu entfernen und grundsätzliche Störungen der öffentlichen Ordnung zu verhindern.

Die auf dem Plakat befindliche Textzeile ist der Beginn der vierten Strophe des Gedichtes „Anklage“ der NS-Autorin Renate Schütte. Wenn auch der reine Wortlaut dieser Textzeile für sich noch keine unmittelbare Nähe zur nationalsozialistischen Ideologie aufweist, kann diese natürlich – wie jede andere Textzeile auch – als Transportmittel für diese Ideologie fungieren, also mit einer Art ideologischem „Code“ aufgeladen werden – man denke etwa auch an die Verwendung von „88“ als Code für „HH“ (als Kurzform für „Heil Hitler“) oder dergleichen. Das Gedicht wird seit einigen Jahren im rechtsextremen Umfeld verwendet und in einschlägigen Medien verbreitet, auch wenn der Verbreitungsgrad bzw. der Wiedererkennungswert (noch) nicht so groß sein mag, wie bei anderen einschlägigen Parolen, Symbolen oder Codes. Beide Demonstranten bewegen sich zudem zumindest im Dunstkreis der identitären Bewegung. Einem der beiden wurde zudem die Problematik der verwendeten Textzeile vorab von der Behörde und der Polizei erläutert.

Geldstrafe reduziert

Die Beschwerden waren daher dem Grunde nach abzuweisen, aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit und der Einkommensverhältnisse der beiden Beschwerdeführer wurde die Geldstrafe jedoch der Höhe nach reduziert.


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