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Storno-Debatte im Bezirk Vöcklabruck: Zwischen Gastfreundschaft und Planungssicherheit

Thomas Leitner, 13.01.2026 15:54

BEZIRK VÖCKLABRUCK. Stornogebühren sorgen auch im Bezirk Vöcklabruck für Diskussionen. Zwischen gelebter Gastfreundschaft und wirtschaftlichem Druck vertreten Wirte sehr unterschiedliche Positionen – von klarer Ablehnung bis zu maßvollen Gebühren an Spitzentagen.

Gebühren fürs Nichterscheinen spalten die Gastronomie (Foto: Foto: regine schöttl/adobe.stock)
Gebühren fürs Nichterscheinen spalten die Gastronomie (Foto: Foto: regine schöttl/adobe.stock)

Ein fehlender Gast, eine Zusatzgebühr auf der Rechnung und eine hitzige Debatte in der Gastronomie. Ein aktueller Fall aus Oberösterreich, bei dem für einen nicht erschienenen Gast 20 Euro Storno-Gebühr verrechnet wurden, sorgt branchenweit für Diskussionen. Was für manche Wirte ein notwendiger Schritt ist, gilt für andere als Bruch mit der Gastfreundschaft.

Wenn Reservierungen plötzlich Geld kosten

Auslöser der Debatte war eine Reservierung für mehrere Personen, bei der ein Gast kurzfristig nicht erschien und dennoch zur Kasse gebeten wurde. Der Fall machte schnell die Runde und rückt eine Frage ins Zentrum: Wie verbindlich sind Tischreservierungen – und wie hart dürfen Wirte reagieren, wenn Gäste fehlen?

„Ich bin kein Sheriff“: Klare Ablehnung in der Bezirkshauptstadt

Im Zentrum von Vöcklabruck positioniert sich Auerhahn-Wirt Peter Klaffenböck klar gegen Strafzahlungen. Er sieht sich dem Gast verpflichtet und lehnt es ab, Nichterscheinen pauschal zu sanktionieren. Kurzfristige Ausfälle dürften aus seiner Sicht nicht zu finanziellen Konsequenzen führen. Besonders kritisch sieht er fixe Beträge von bis zu 20 Euro pro Person. Gäste könnten weder zu einem Mindestkonsum gezwungen, noch pauschal zur Kasse gebeten werden. Für ihn sendet diese Praxis ein falsches Signal und beschädigt das Vertrauensverhältnis zwischen Wirt und Gast.

Leere Tische trotz voller Nachfrage

Eine andere Sicht vertritt Christian Rutschetschin vom Restaurant Langostinos. Er hält Stornogebühren in Zukunft für unvermeidlich. Für Betriebe, die von Essensgästen leben, sei jeder Gast wirtschaftlich relevant. Ihm gehe es nicht um einzelne fehlende Personen, sondern um Reservierungen, wegen derer andere Gäste abgelehnt werden müssen. Bleiben diese Tische dann leer, entstehe ein realer Schaden, den viele Gastronomen auf Dauer nicht tragen können.

Auch Mario Kalleitner vom Restaurant Bachtaverne in Weyregg denkt bei stark nachgefragten Terminen über klarere Rahmenbedingungen nach. An Feiertagen und exponierten Wochenenden wie etwa zu Ostern könne es in Einzelfällen vorgesehen sein, bei Nichterscheinen ohne rechtzeitige Stornierung bis zu zehn Euro pro Person zu verrechnen. Diese Regelung gelte nicht generell, sondern nur an ausgewählten Tagen mit hoher Nachfrage, da an Feiertagen höhere Personalkosten anfallen und leer bleibende Tische wirtschaftlich stärker ins Gewicht fallen.

Auslöser für Gebühren sind Gäste selbst

Auslöser für diese Überlegungen seien auch konkrete Erfahrungen aus der Praxis. „In der Weihnachtszeit ist eine 18-köpfige Gruppe ohne Absage nicht erschienen und war nicht erreichbar. Diese Plätze hätten wir an andere Gäste vergeben können“, erklärt Kalleitner.

Bei größeren Gruppen werde eine mögliche Gebühr bereits im Vorfeld der Reservierung transparent kommuniziert. Nach bisherigen Erfahrungen stoße diese Vorgangsweise auf Verständnis. Aus Sicht des Wirten gehe es um Planungssicherheit und Fairness im laufenden Betrieb.

Einordnung: Was sagen Konsumentenschutz, WKO und Recht?

Der Konsumentenschutz betont, dass Stornogebühren nur zulässig sind, wenn sie klar, transparent und vorab kommuniziert werden. Gäste müssen bereits bei der Reservierung über mögliche Kosten informiert sein, pauschale Beträge ohne Bezug zum tatsächlichen Schaden gelten als kritisch.

Die Wirtschaftskammer verweist auf das wachsende No-Show-Problem, da Betriebe trotz Reservierungen Personal und Ware vorhalten. Rechtlich sind Stornogebühren zulässig, wenn sie vereinbart und verhältnismäßig sind. Unangemessen hohe Pauschalen können im Streitfall angreifbar sein.


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