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WAIDHOFEN/THAYA. Aufgrund der anhaltenden Hitze ist die Brandgefahr im Freien derzeit besonders hoch. Nun wurde auch die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen aktiv: Für den Bezirk Waidhofen/Thaya gilt seit 3. Juli 2015 eine Verordnung über die Waldbrandgefahr.

Foto: BFK Waidhofen/Thaya - Stefan Mayer
Foto: BFK Waidhofen/Thaya - Stefan Mayer

In den Waldbeständen des Verwaltungsbezirkes Waidhofen an der Thaya ist aufgrund der hohen Lufttemperaturen der letzten Wochen eine starke Austrocknung, insbesondere der Streuauflagen der Waldböden, eingetreten. Weiters sind vielerorts leicht entzündbarer Bestandesabraum, wie Zweige, Äste und Wipfelstücke vorhanden. Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya erlässt daher nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya:

V E R O R D N U N G

Gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F., wird für den Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya verordnet:

§ 1In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Waidhofen an der Thaya sowie in derenGefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

§ 2Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer undZigaretten) im Waldbereich wegzuwerfen.

§ 3Ein bereits entstandener Brand ist unverzüglich der Feuerwehr (Notruf 122) bzw. der Polizei(Notruf 133) zu melden.

§ 4Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 17 des Forstgesetzes1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4Wochen bestraft.

§ 5Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der BezirkshauptmannschaftWaidhofen an der Thaya in Kraft.

Hinweis:

  • Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr zufahren kann.
  • Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
  • Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

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