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BEZIRK WAIDHOFEN/THAYA. Seit Jahresbeginn gibt es neue Beträge in der Krankenversicherung.

Foto: Wodicka
Foto: Wodicka

Seit 1. Jänner 2017 gibt es wieder einige neue Beträge in der Krankenversicherung für den Bereich ASVG-Allgemeines Sozialversicherungsgesetz.

Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt monatlich Euro 4.980.- bzw. täglich Euro 166.-, für Sonderzahlungen gilt ein Höchstbetrag von jährlich Euro 9.960.-. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 425,70.- Euro pro Monat. Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze gilt seit 1. Jänner 2017 nicht mehr.

Die Rezeptgebühr beträgt im neuen Jahr 5,85.- Euro. Alleinstehende Personen, deren monatlichee Nettoeinkommen 889,84.- Euro bzw. Ehepaare, deren monatliches Nettoeinkommen 1.334,17.- Euro nicht übersteigen, können die Befreiung von der Rezeptgebühr beantragen. Ebenso gilt die Befreiung für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen, sofern die monatlichen Nettoeinkünfte 1.023,32.- Euro (für Alleinstehende) bzw. 1.534,30.- Euro (für Ehepaare) nicht übersteigen. In allen Fällen erhöhen sich diese Beträge für jedes Kind um 137,30.- Euro. Befreiungen aufgrund der Rezeptgebührenobergrenze enden mit dem 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Rezeptgebühren sind daher ab dem 1. Jänner 2017 wiederum bis zum Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze zu bezahlen.

Der Selbstbehalt für Heilbehelfe (z. B. orthopädische Schuheinlagen) und Hilfsmittel (z. B. Krücken) beträgt mindestens 33,20.- Euro, für Sehbehelfe mindestens 99,60.- Euro. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.

Das Service-Entgelt für die e-card, das im November 2017 für das Jahr 2018 fällig wird, beträgt 11,35.- Euro.

Weitere Informationen sind bei der NÖGKK unter 05/0899-0652 erhältlich.


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