„Stopp dem unsinnigen Wehrabtragen an der Thaya“
BEZIRK. Scharfe Kritik an der EU-Wasserrahmenrichtlinie kommt aufgrund der aktuellen Lage von Bundesrat und Bürgermeister von Thaya, Eduard Köck (ÖVP). Diese besagt, dass alle Wehre an der Thaya abgetragen, oder Fischaufstiegen gebaut werden müssen, damit die Fische durchgängig ziehen können. In den Bereichen, wo es derzeit schon keine Wehre mehr gibt, sieht man, dass es in einem so trockenen und heißen Sommer wie diesen, dann auch keine Fische mehr gibt.

Am Taxenbach, einem Thayazubringer, mussten in diesen Tagen bereits tote Fische wegen Wassermangels eingesammelt werden. „Die teuren, jetzt zu bauenden, Fischaufstiegshilfen wären dann also umsonst. Das Wehrabtragen würde ein ganzes Ökosystem zu Fall bringen und außerdem die Landschaft zerstören. Derzeit gibt es sehr viele Feld- und Waldbrände im Bezirk Waidhofen an der Thaya, die aufgestaute Thaya bietet ein gutes Löschwasserreservat, auch das wäre dann nicht mehr gegeben. Außerdem müsste auch die Auswirkung auf dem Grundwasserstand untersucht werden, es gibt Gutachten die belegen dass der Grundwasserstand sinkt, wenn der Wasserstand in der Thaya sinkt. Auch Tirol und Vorarlberg will eine Änderung dieser EU-Richtlinie, Österreich sollte sich für eine Änderung aussprechen,“ so Bundesrat Köck.
Die EU-Wasserrahmenrichtlinie
Die europäische Wasserpolitik wurde durch die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, 2000/60/EG) grundlegend reformiert. Die Richtlinie trat im Jahr 2000 in Kraft und zielt darauf ab, bis 2015 einen guten ökologischen und guten chemischen Zustand für Oberflächengewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand für erheblich veränderte oder künstliche Gewässer zu erreichen. Ziel ist eine systematische Verbesserung und keine weitere Verschlechterung. Dies gilt auch für jene Landökosysteme und Feuchtgebiete, die direkt von den Gewässern abhängig sind. Für das Grundwasser ist ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand zu erreichen.
Zu den zentralen Elementen der Wasserrahmenrichtlinie zählt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur:
- Verankerung von Umweltzielen für Oberflächengewässer und Grundwasser,
- umfassenden Analyse der Flusseinzugsgebiete,
- Einrichten eines Überwachungsmessnetzes.
- Erstellung von flussgebietsbezogenen Bewirtschaftungsplänen samt Maßnahmenprogramm unter Einbeziehung der Öffentlichkeit zur Erreichung der Ziele bis zum Jahr 2015.
- Zyklische Überarbeitung der Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete (alle 6 Jahre).
Umsetzung in Österreich
Die Wasserrahmenrichtlinie wurde im Jahr 2003 durch die Novelle des Wasserrechtsgesetzes 1959 (BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.) in nationales Recht überführt. Die Umsetzung der Vorgaben der WRRL wurde durch Konzepte und Diskussionsgrundlagen unterstützt, die von ExpertInnenarbeitskreisen des Lebensministeriums entwickelt wurden. Im Jahr 2004 berichtete das Lebensministerium gemäß Artikel 3 der WRRL an die zuständigen Behörden der Europäischen Kommission.
Die anschließende umfassende Analyse der Flusseinzugsgebiete gemäß Artikel 5 zur Beschreibung ihrer Merkmale und die Überprüfung der menschlichen Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers mündete in den österreichischen Bericht der IST-Bestandsanalyse, der mit März 2005 an die Europäische Kommission übermittelt wurde.
Im Jahr 2006 wurden mit der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV, BGBl. II Nr. 479/2006, Novellierung mit BGBl. II Nr. 465/2010) die Vorgaben der WRRL zum Monitoring in Österreich umgesetzt und die bestehenden österreichischen Überwachungsprogramme entsprechend angepasst. Ein zusammenfassender Bericht gemäß Artikel 8 und Anhang V der WRRL über die Planung und Erstellung der neuen Programme zur Überwachung des Zustands der österreichischen Gewässer wurde 2007 an die Europäische Kommission übermittelt.
Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der WRRL - über das Wasserrechtgesetzes (WRG 1959) - hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Zusammenarbeit mir den Zuständigen für die wasserwirtschaftlichen Planungen der Länder alle sechs Jahre einen Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) zu erstellen und auf der Internetseite zu veröffentlichen.
Im NGP werden auf Basis einer umfassenden IST-Bestandsanalyse die signifikanten Gewässernutzungen und die zu erreichenden Erhaltungs- und Sanierungsziele sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Der Entwurf des NGP wurde während der Öffentlichkeitsbeteiligung intensiv diskutiert. Im Zuge einer Verordnung (NGPV 2009, BGBl II Nr. 103/2010) wurden die Kapitel 5 (Umweltziele) und 6 (im öffentlichen Interesse anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung) des NGP verbindlich erklärt. Die Kriterien zur Bestimmung des chemischen und ökologischen Zustands wurden in entsprechenden Qualitätszielverordnungen geregelt (QZV Chemie OG, QZV Ökologie OG sowie QZV Chemie GW).
Der NGP wurde im Jahr 2010 an die Europäische Kommission übermittelt. Die im NGP 2009 aufgestellten Bewirtschaftungsziele und Maßnahmenprogramme sind spätestens bis 22.12.2015 zu überprüfen und zu aktualisieren. Die Arbeiten für den NGP 2015 sind im Gange.


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