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BEZIRK. Welche Möglichkeiten haben Konsumenten, wenn mit den Weihnachtsgeschenken etwas schief gegangen ist? Hier einige Tipps des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Überblick.

Nicht jedes Geschenk löst große Freude aus. Bei Umtäuschen gilt es jedoch Einiges zu beachten. Foto: catalina.m/Shutterstock.com

Nicht alles, was zu Weihnachten auf dem Gabentisch liegt, löst bei den Beschenkten große Freude aus: sei es nun das Kleidungsstück in der falschen Größe, ein technisches Gerät, das kurz nach dem Auspacken seinen Geist aufgibt oder eben einfach ein Geschenk, das nicht gefällt.

Umtausch ist Zugeständnis

Verbrauchern ist oft nicht bewusst, dass man von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag nicht ohne Weiteres zurücktreten kann. Der Umtausch einer Ware ist kein gesetzlich verankertes Recht, sondern ein Zugeständnis des Unternehmens. Viele Händler zeigen sich jedoch gerade im Weihnachtsgeschäft kulant und räumen ihren Kunden eine Umtauschmöglichkeit ein.

Umtauschoption schriftlich bestätigen lassen

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte schon vor dem Kauf des Geschenks danach fragen und sich gegebenenfalls die Umtauschoption schriftlich auf der Quittung bestätigen lassen. Geld zurück gibt es kaum, meist kann das ungeliebte Produkt aber gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden.Bei Kaufverträgen, die online zwischen Verbrauchern und Unternehmen abgeschlossen werden, gibt es (mit wenigen Ausnahmen) tatsächlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht, da man bei einem Online-Kauf die Ware nicht unmittelbar begutachten kann. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel sobald die bestellte Ware beim Käufer eintrifft.

Rücktritt von Online-Vertrag

Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ratsam ist jedoch eine schriftliche Rücktrittserklärung. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt hingegen nicht. In einigen Fällen gibt es allerdings kein Rücktrittsrecht – etwa bei Entfernung der Versiegelung bei DVDs oder bei einem nach persönlichen Vorgaben angefertigten Produkt, wie etwa gravierter Schmuck.

Gewährleistung steht Käufer in jedem Fall zu

Der Anspruch auf Gewährleistung ist wiederum ein Recht, das dem Käufer in jedem Fall zusteht, sofern das Produkt einen Mangel aufweist. Ist zum Beispiel der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen. Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden.

Garantiebedingungen berücksichtigen

Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken. Die vertragliche Garantie ist eine freiwillige Zusage des Unternehmens oder Herstellers, dem Konsumenten im Fall einer Reklamation entgegenzukommen. Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen – ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt eine Garantie-Zusage vor, dann ist diese aber auch verbindlich.

Weitere Informationen und Auskünfte zum Thema:

Verein für Konsumenteninformation

www.vki.at/beratung


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