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Landwirtschaftskammer: Gesetzliche Zugehörigkeit ist ein Wesenmerkmal der Kammern

Norbert Mottas, 15.12.2017 12:44

AMSTETTEN. Auch Josef Aigner, Obmann der Landwirtschaftskammer in Amstetten spricht sich gegen eine Abschaffung der Pflichtmitgliedschaft aus.

Obmann Josef Aigner Foto: LK NÖ/Erich Marschik
Obmann Josef Aigner Foto: LK NÖ/Erich Marschik

AMSTETTEN. Im Zuge der Koalitionsverhandlungen zwischen ÖVP und FPÖ wurde auch die Abschaffung der Pflichtmitgliedschaft bei Kammern diskutiert. Derzeit schaut es so aus, als würden sich die Koalitionspartner damit begnügen, die Kammerbeiträge zu verkleinern.

Seitens der Kammern regt sich Widerstand. Robert Schuster, Leiter der Arbeiterkammer in Amstetten und Reinhard Mösl, Obmann der Wirtschaftskammer Amstetten haben bereits erklärt, warum die Pflichtmitglieschaft wichtig ist (Tips/KW 50).

Auch Josef Aigner, Obmann der Landwirtschaftskammer in Amstetten findet deutliche Worte und erklärt, warum es für Landwirte wichtig sei, bei der Landwirtschaftskammer Mitglied zu sein: „Die gesetzliche Zugehörigkeit ist ein Wesensmerkmal der Kammern. Besonders für die kleinstrukturierten Familienbetriebe ist die Kammer mit dem umfangreichen Informations- und Beratungs- und Weiterbildungsangebot wichtig.

Selbstverwaltung

Die Selbstverwaltung ist der beste Weg, die Interessen einer Berufsgruppe zu vertreten. Die Landwirtschaftskammer wird von den Landwirten selbst gleitet und gelenkt. Die gewählten Vertreter wissen genau, bei welchen Themen die Vertretung der Interessen gefragt ist und gleichen die Interessen der Mitglieder aus.“

Eine Abschaffung der Pflichtmitgliedschaft würde für die Bauern mehr staatliche Kontrolle in der Verwaltung mit sich bringen. Ohne Pflichtmitgliedschaft würden starke Lobbys das Heft in die Hand nehmen.

Aigner: „Die gesetzliche Zugehörigkeit zu den Kammern gewährleistet einen Ausgleich der Interessen aller Mitglieder, nicht bloß der Interessen jener, die sich zu einer freiwilligen Vereinigung zusammenschließen. Weniger Kammer heißt mehr Staat in der Verwaltung. Die Sozialpartner sind in die Gesetzgebung eingebunden. Eine Organisation ohne gesetzliche Zugehörigkeit der Mitglieder wird nur Lobbyismus betreiben können.“


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