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Rechts-Tips: Mit dem Gesetz in Konflikt – Strafrechtliche Folgen einer Schlägerei

Tips Logo  Anzeige, 02.10.2017 08:00

Wenn erhitzte, unter Umständen auch alkoholisierte Gemüter aufeinandertreffen, kann aus einer Meinungsverschiedenheit schnell eine Rauferei werden.

Mag. Angelika Vitzthum
Mag. Angelika Vitzthum

Schlägereien (=Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen Tätlichkeiten) werden im Strafgesetzbuch unter § 91 StGB dem Deliktstatbestand des „Raufhandels“ zusammen mit dem „Angriff mehrerer“ (=mindestens 2 Personen) geregelt. Sinn und Zweck der Bestrafung der bloßen Teilnahme an einer Schlägerei liegt auch darin, Beweisschwierigkeiten entgegenzuwirken. Oftmals kann nämlich der Verursacher der schweren Körperverletzung nicht festgestellt werden.

Für die Strafbarkeit des Raufenden bei einem Raufhandel ist es belanglos, ob die schwere Körperverletzung vor, während oder nach der Teilnahme des Täters am Raufhandel verursacht wurde. Schwer ist eine Körperverletzung, wenn sie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung (=zB Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen, besonders schmerzhafte Verletzungen) zur Folge hat. Die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei an sich ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Das Opfer wird sich in der Regel dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen und im Falle einer Verurteilung muss bereits im Strafverfahren ein Teilschmerzengeldbetrag an das Opfer und die Kosten seiner Vertretung bezahlt werden.

Mag. Angelika Vitzthum

geprüfte Rechtsanwaltsanwärterin

Linzer Straße 1, 5280 Braunau

Telefon: 07722/62999-16

E-Mail: vitzthum@rabr.at


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