Ausreise-Testpflicht im Bezirk Braunau ab Samstag (Update 17. September, 18.30 Uhr)
BEZIRK BRAUNAU. Wegen des anhaltend hohen Infektionsgeschehens im Bezirk Braunau tritt ab Samstag, 18. September, der Hochinzidenzerlass des Bundes in Kraft und es gilt eine Ausreise-Testpflicht.

Ursprünglicher Artikel:
Im Bezirk Braunau wurde mittlerweile an sieben aufeinanderfolgenden Tagen der Schwellenwert der gemittelten 7-Tage-Inzidenz überschritten. Dieser Schwellenwert richtet sich nach der Impfquote. Da im Bezirk die Impfquote mit 49,2 Prozent (Stand 16. September) unter 50 Prozent liegt, befindet sich die Grenze bei einem Wert von 300. Zudem sind mehr als zehn Prozent der Intensivbetten, die in Oberösterreich zur Verfügung stehen, mit Covid-19-Patienten belegt.
Aus diesem Grund wird der Hochinzidenzerlass des Bundes wirksam und es müssen Ausreisekontrollen vorgenommen werden. Diese werden mit enger Abstimmung mit der Bezirksverwaltungsbehörde vor Ort, der Landespolizeidirektion und des Österreichischen Bundesheeres umgesetzt.
Kontrollpflicht ab Samstag
Die Kontrollpflicht gilt ab Samstag, 18. September, 0.00 Uhr und ist so lange beizubehalten, bis die 7-Tages-Inzidenz wieder unter 200 sinkt. Dafür ausreichend ist bereits ein einmaliges Unterschreiten. Auch wenn die Impfquote im Bezirk auf 50 Prozent der Gesamtbevölkerung steigt, können die Ausreisekontrollen beendet werden, wenn der Grenzwert von 300 unterschritten wird.
Die Ausreise-Testpflicht gilt für alle Personen, die den Bezirk Braunau verlassen wollen. Dabei spielt es keine Rolle, wo ihr Wohnsitz liegt oder wie lange sie sich im Bezirk aufgehalten haben.
Als Nachweis gilt ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder ein negativer Antigen-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist. Sollte es erforderlich sein, werden seitens des Landes zusätzliche Testkapazitäten eingerichtet.
Vollimmunisierte von der Testpflicht ausgenommen
Von der Testverpflichtung ausgenommen sind alle, die bereits vollimmunisiert sind und genesene Personen mit zumindest einer Covid-Teilimpfung. Auch für Einsatzkräfte im Einsatzfall gilt die Testverpflichtung nicht.
Zudem gilt die Ausreise-Testverpflichtung unter anderem nicht:
- für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr
- zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren gerichtlichen oder behördlichen Wegen, zum Beispiel bei Wahlen, sowie Fahrten im Rahmen des Strafvollzugs
- für Kinder und Schüler, die Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen zum Zweck der Teilnahme am Unterricht besuchen
- für Personen, die Kinder und Schüler zu und von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen transportieren, ausschließlich zum Zweck dieses Transports
Maßnahmen einhalten
„Der Bezirk ist, durch enge Zusammenarbeit mit dem Landeskrisenstab, gut auf das Wirksamwerden des Hochinzidenzerlasses des Bundes vorbereitet. Ich appelliere aber an dieser Stelle noch einmal an alle, einen Beitrag zu leisten, indem sich möglichst viele Menschen impfen lassen und wir die Corona-Hygienemaßnahmen, die uns allen mittlerweile gut geläufig sind, größtmöglich einzuhalten“, betont der Bezirkshauptmann von Braunau, Gerald Kronberger.
Impfangebot wird aufgestockt
Das Impfangebot wird im Bezirk jetzt erneut aufgestockt. „Mit dem Ziel, die Impfrate zu steigern, sollen nun verstärkt mobile Impfteams in den Bezirk geschickt werden, damit sich möglichst viele Menschen schnell und einfach impfen lassen können. Durch eine durchgehend gute Zusammenarbeit aller Beteiligten sind wir gut vorbereitet“, sagt Philipp Bretschneider, der Leiter des Krisenstabs im Gesundheitsministerium. Diese zusätzlichen Impfangebote werden am Wochenende starten. Zudem ist der Impfbus des Landes OÖ kommende Woche im Bezirk unterwegs. Die aktuellen Impfangebote findet man unter www.ooe-impft.at
Update am 16. September, 14.30 Uhr:
3-G-Nachweis
Personen, die einen 3-G-Nachweis erbringen können, sind von der Ausreise-Testpflicht ausgenommen und können den Bezirk Braunau ungehindert verlassen. Der 3-G-Nachweis gilt für getestete, genesene und bereits vollimmunisierte Personen, wobei hier bestimmte Regelungen zu beachten sind. Als Nachweis für getestete Personen gilt ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder ein negativer Antigen-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist. Genesene Personen können bis zu 180 Tagen nach der bestätigten Infektion oder mit zumindest einer Covid-Teilimpfung den Bezirk ohne negativen Test verlassen. Auch Personen, die einen Nachweis über neutralisierende Antikörper haben, der nicht älter als 90 Tage ist, sind von der Testpflicht ausgenommen.
Update am 17. September, 18.30 Uhr:
Weitere Ausnahmen für die Testverpflichtung
Die Ausreise-Testverpflichtung gilt unter anderem nicht:
- wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum abgewehrt werden muss
- für Mitarbeiter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheeres und der Gesundheitsbehörde sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit beziehungsweise von Einsätzen
- im Rahmen des Güterverkehrs sowie zur Durchführung unaufschiebbarer Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
- nach einer Durchreise des Gebietes ohne Zwischenstopp, wobei eine ausschließlich unerlässliche Unterbrechung nicht als Zwischenstopp anzusehen ist
- für Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (zum Beispiel öffentliche Verwaltung, Straßendienst oder Müllabfuhr) und im Bereich der versorgungskritischen sonstigen Infrastruktur (zum Beispiel Strom- und Wasserversorgung oder Telekommunikation)
- zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung der Gesundheitsfürsorge, insbesondere von Krankenanstalten, Arztpraxen, therapeutischen Einrichtungen und Praxen, Apotheken, Heimen zur Betreuung hilfs-, betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen sowie von mobilen Betreuungsangeboten für diese Menschen
- für Fahrten zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs
- zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, sofern dies auf direktem Weg ohne Zwischenstopp erfolgt und der Bedarf nicht beziehungsweise nicht zumutbar im Bezirk Braunau gedeckt werden kann
- für Fahrten zur veterinärmedizinischen Notversorgung
Weitere Infos dazu und die genaue Verordnung findet man unter www.bh-braunau.gv.at


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16.09.2021 11:12
Schon mal was von Berufs-Pendler gehört?
...und was ist mit Berufs-Pendler? Sind die gleichzustellen mit "Kinder und Schüler, die Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen zum Zweck der Teilnahme am Unterricht besuchen", oder hat man die in dieser Nacht- und Nebelaktion schon wieder mal vergessen???????