
BRAUNAU. Darf der künftige Arbeitgeber bei einem Bewerbungsgespräch fragen, welche sexuelle Orientierung Bewerber haben? Diese und weitere Fragen rund um Sexualität und Job beantwortet der ÖGB Braunau.
Für viele ist ein Bewerbungsgespräch eine Stresssituation. Für nicht-heterosexuelle Menschen kommt eine weitere Belastung dazu: Die Frage, ob die Sexualität beziehungsweise eine mögliche Partnerschaft zur Sprache kommt.
Dabei dürften aus rechtlicher Sicht Fragen zur sexuellen Orientierung gar nicht gestellt werden. Diese betreffen den persönlichen Bereich. Wenn man danach gefragt wird, muss man, wie bei Fragen nach einem möglichen Kinderwunsch, darauf nicht beziehungsweise nicht wahrheitsgemäß antworten, erklärt der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) Braunau.
Outing durch Dritte verboten
Auch das Outing durch Vorgesetzte oder Kollegen ist nicht erlaubt. Denn die Bekanntgabe der sexuellen Orientierung durch einen Dritten ist ein Eingriff in höchstpersönliche Rechte. Ohne das Einverständnis des Betroffenen ist ein Outing somit in der Regel rechtswidrig. Wenn damit Belästigungen am Arbeitsplatz einhergehen, sieht das Gleichbehandlungsgesetz Abhilfemaßnahmen und Schadenersatz vor.
Die sexuelle Orientierung darf außerdem kein Grund sein, um jemanden von Jobs auszuschließen. „Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierungen am Arbeitsplatz aufgrund der sexuellen Orientierung. Dieser Schutz ist breit gefasst und betrifft auch die Aufnahme in den Job“, heißt es von der ÖGB Braunau. Somit ist es verboten, jemandem einen Job zu verweigern, weil er oder sie nicht-heterosexuell ist.
Sich gegen Benachteiligung wehren
Eine Benachteiligung durch den Vorgesetzten aufgrund einer sexuellen Orientierung ist ebenfalls nicht erlaubt. Das Gleichbehandlungsgesetz umfasst auch die Bezahlung, Aufstieg, Aus- und Weiterbildung und sonstige Arbeitsbedingungen. „Das Recht auf Gleichbehandlung kann man durchsetzen, indem man beim Arbeits- und Sozialgericht klagt und/oder einen Antrag an die Gleichbehandlungskommission stellt. Die Gewerkschaft oder die Arbeiterkammer kann Rechtsschutz leisten“, so der ÖGB Braunau.
Machen sich der Vorgesetzte oder Kollegen über die sexuelle Orientierung lustig, muss das vom Arbeitgeber laut Gleichbehandlungsgesetz gestoppt werden. Zwar gibt es das Recht auf freie Meinungsäußerung. Das findet aber seine Grenze, wenn in die Rechte nach dem Gleichbehandlungsgesetz eingegriffen wird und es sich um Diskriminierung und Belästigung handelt.
Kündigung wegen sexueller Orientierung
Wenn man glaubt, aufgrund seiner sexuellen Orientierung gekündigt worden zu sein, kann man laut ÖGB eine Kündigung oder Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten. „Oder die Beendigung akzeptieren, aber Schadenersatzansprüche geltend machen.“