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BRAUNAU. Beim Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) gibt es wieder viele Anfragen in Bezug auf Ferialjobs und Pflichtpraktika. Wichtig ist, dass man beides auseinanderhält. Es gibt große Unterschiede bis hin zur Bezahlung. Das ÖGB-Regionalsekretariat Braunau bietet diesbezüglich Beratungen an.

„Eine Beratung bei Unklarheiten oder die Kontrolle der Abrechnung beim ÖGB ist ratsam“, so ÖGB-Regionalsekretärin Michaela Feichtenschlager. (Foto: ÖGB)

Von einem Pflichtpraktikum oder Ferialpraktikum spricht man, wenn dies durch die Schule oder das Studium vorgeschrieben ist. Hier geht es darum, im Ausbildungsbereich Erfahrung zu sammeln und sich notwendige Kenntnisse anzueignen. Im Ferialjob hingegen geht es einfach darum, Geld zu verdienen. Die Tätigkeit hat mit der Ausbildung in der Regel nichts zu tun. Die Unterscheidung ist wichtig, weil unterschiedliche rechtliche Vorschriften gelten.

Ferialjob

Im Ferialjob ist man regulärer Arbeitnehmer und die Bezahlung ist im Kollektivvertrag entsprechend geregelt. Es bestehen Urlaubsanspruch und in den meisten Fällen auch Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Hat man das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt zusätzlich das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz.

Pflichtpraktikum

Auch hier gilt das Arbeitsrecht und der Kollektivvertrag. Wie hoch die Entlohnung ist, ist auch hier in den Kollektivverträgen geregelt. Oft richtet sie sich nach der Lehrlingsentschädigung.

Für beides gilt: Man sollte in jedem Fall auf den Inhalt des Dienstzettels oder Arbeitsvertrags achten. Eine Arbeitnehmerveranlagung im nächsten Jahr ist ratsam, weil man meist Geld vom Finanzamt zurückbekommt. Bei Unklarheiten rasch rechtliche Beratung bei ÖGB, Gewerkschaften oder der Arbeiterkammer einholen.

Sollte jemand bei der Arbeit nicht korrekt behandelt werden, kann man dies anonym unter www.watchlist-praktikum.at melden. Auskünfte gibt es auch im ÖGB-Büro Braunau unter 07722/63216 oder braunau@oegb.at.


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