Scharten haftet nicht für die Taten des ehemaligen Bürgermeisters
SCHARTEN. Nach der rechtskräftigen Verurteilung des ehemaligen Schartner Bürgermeisters wegen Vergewaltigung einer Mitarbeiterin hatte das Opfer eine Amtshaftungsklage gegen die Gemeinde eingereicht. Das Oberlandesgericht Linz (OLG) hat die Klage abgewiesen.
Der ehemalige Schartner Bürgermeister wurde vom Landesgericht Wels als Schöffengericht mit einem rechtskräftigen Urteil zweier Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen, dreier Verbrechen der Vergewaltigung und dreier Vergehen der Verleumdung für schuldig befunden.
Amtshaftungsklage gegen die Gemeinde
Daraufhin reichte die ehemalige Amtsleiterin beim zuständigen Amtshaftungsgericht eine Amtshaftungsklage gegen die Gemeinde ein, mit der sie Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Gemeinde für ihre zukünftigen Schäden anstrebte. Grund dafür war, „dass die Gemeinde als Dienstgeberin für die Handlungen des von ihr eingesetzten und mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflichten betrauten sowie gegenüber den Gemeindebediensteten weisungsbefugten Bürgermeister einzustehen habe“, lautete die Mitteilung des OLG. Das Erstgericht hatte eine Haftung der beklagten Gemeinde für die während der Amtszeit des Verurteilten begangenen Straftaten mit einem Teil-Zwischenurteil bejaht.
Berufung
Dagegen legten sowohl die Gemeinde als auch der ehemalige Bürgermeister Berufung ein. Das OLG kam nun zu folgender Entscheidung: Es wies das Schadenersatzbegehren ab, da „es zur Abgrenzung, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amts zu werten sei, darauf ankomme, ob die konkrete Handlung einen Konnex mit der im konkreten Fall ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit aufweise.“ Da der Verurteilte ausschließlich aus „privaten“ Motiven gehandelt habe, könnten dieser nicht dem hoheitlichen Bereich zugeordnet werden. Deshalb hafte die Gemeinde nicht für die Vergewaltigungen der Amtsleiterin durch den ehemaligen Bürgermeister. Diese Entscheidung des OLG ist nicht rechtskräftig. Eine ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof ist zulässig.
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