Weitere Angebote

Sociale Medien

Kontakt

Arbeiterkammer: Ist eine Kündigung sozialwidrig, kann der Arbeitgeber geklagt werden

Belinda Eigner, 11.07.2018 09:32

EFERDING. Immer mehr Beschäftigte nehmen eine Beratung bei der Arbeiterkammer (AK) Eferding in Anspruch, um sich in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu informieren. Im Besonderen möchte die Bezirksstelle Eferding darüber aufklären, dass Kündigungen wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden können.

Rechtsreferent Florian Tammegger gemeinsam mit Werner Wagnest, Leiter der Arbeiterkammer Bezirksstelle Eferding (v. l.) Foto: Sonja Ertl?

Im ersten Halbjahr 2018 wandten sich insgesamt 2616 Arbeitnehmer an die AK Eferding. Die persönlichen Beratungsgespräche sind im Vergleich zum Vorjahr um elf Prozent gestiegen. Durch Beratungs- und Vertretungsleistungen vor Gericht konnten in den letzten sechs Monaten insgesamt 488.892,19 Euro an rechtmäßig zustehendem Geld eingeklagt werden. Kürzlich erhielt beispielsweise ein 59-jähriger Arbeiter durch Vertretung der AK Eferding 5000 Euro Abgangsentschädigung, da die Kündigung vor Gericht als sozialwidrig eingestuft worden war. Der Grund: Der Betriebschef hatte den Arbeitnehmer gekündigt, nachdem dieser den Chef über eine dreiwöchige Reha informiert hatte. Aufgrund der sozialen Umstände (unterhaltspflichtiges Kind, hohe monatliche Fixkosten) hätte der Verlust des Einkommens nachweisbar die wirtschaftliche Existenz des Arbeiters gefährdet.

Sozialwidrige Kündigung

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Allerdings dürfen die Interessen der Beschäftigten dabei nicht beeinträchtigt werden. Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, die sozialen Umstände der Beschäftigten vor einer Kündigung zu berücksichtigen. Liegen eine Unterhaltspflicht, hohe monatliche Fixkosten vor oder ist die zu erwartende Arbeitslosigkeit besonders lang, darf das Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres beendet werden. Ausnahmen sind betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigungsgründe. Das heißt, geht es dem Betrieb wirtschaftlich schlecht, oder hat der Arbeitnehmer seine Pflicht verletzt, darf er trotzdem gekündigt werden. Treffen diese Gründe nicht zu, dann spricht man von einer sozialwidrigen Kündigung. Diese kann vor Gericht angefochten werden.

Voraussetzungen

Will der Arbeitnehmer seine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechten, muss er beachten, dass eine Klage nur in den ersten zwei Wochen nach Zugang der Kündigung möglich ist. Außerdem muss der Betrieb mindestens fünf Beschäftigte umfassen und der Gekündigte seit sechs Monaten angestellt gewesen sein. Die AK bedauert, dass sich viele sozialwidrig gekündigte Personen auf keinen Gerichtsstreit einlassen wollen. Auch wenn in der Praxis das Verhältnis zum Arbeitgeber oft zu belastet sei, um auf den Arbeitsplatz zurückzukehren, könne doch in einigen Fällen eine finanzielle Entschädigung vor Gericht erreicht werden, meint der Leiter der Bezirksstelle Eferding, Werner Wagnest.

 


Kommentare sind nur für eingeloggte User verfügbar.

Jetzt anmelden