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St. Valentiner liegt mit Stadtgemeinde wegen Autoabstellplatz im Clinch

Thomas Lettner, 05.01.2022 08:00

ST. VALENTIN. Schon seit eineinhalb Jahren versucht der St. Valentiner Horst Prinz, eine Ausnahmegenehmigung für einen Parkplatz in der Kurzparkzone in der Westbahnstraße zu bekommen. Bei der Stadtgemeinde ist er bisher damit abgeblitzt.

Sein Auto auf dem Parkplatz der Bahnhofsanlage abzustellen, kommt für Horst Prinz nicht infrage. (Foto: Thomas Lettner)

Mehrmals richtete Prinz, der in einem Mehrparteienhaus in der Westbahnstraße wohnt, eine schriftliche Anfrage an die Stadtgemeinde. In einem Antwortschreiben vom Juli 2020 heißt es, dass dem Ansuchen nicht entsprochen werden kann, da im zumutbaren Umkreis von 200 Metern mehrere Dauerparkmöglichkeiten wie in der Bendikstraße oder nächst der Bahnhofsanlagen vorhanden seien. „In der Bendikstraße ist aber immer alles zugeparkt, und die ÖBB-Parkplätze sind nur für Bahnkunden“, kritisiert der Pensionist.

Strenger Maßstab ist anzuwenden

Die Stadtgemeinde St. Valentin verweist weiterhin auf die Straßenverkehrsordnung. Laut dieser muss, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, vom Antragsteller ein erhebliches persönliches Interesse wie beispielsweise eine schwere Körperbehinderung oder eine schwere Gehbehinderung nachgewiesen werden. Ein erhebliches persönliches Interesse an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung liegt aber nur dann vor, wenn die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung den Antragsteller außergewöhnlich hart treffen würde. Bei der Beurteilung sei ein strenger Maßstab anzulegen, der auch am Gleichheitssatz zu messen ist. Faktoren wie die allgemeine Parkraumnot begründen jedoch kein erhebliches Interesse.

Hüft-OP im November

Prinz hatte im November eine Hüft-Operation und geht derzeit auf Krücken. Nächstes Jahr wird er voraussichtlich wieder hüftoperieren gehen. Das könnte die Situation für ihn verändern. Die Stadtgemeinde St. Valentin gab an, den neu dargestellten Sachverhalt nochmals einer Prüfung zu unterziehen und – falls erforderlich – Prinz bezüglich seiner Beeinträchtigung nochmals zu kontaktieren.


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