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BEZIRK FREISTADT. In den Sommermonaten haben wieder viele Schüler und Studenten einen Ferialjob oder machen ein Pflichtpraktikum. „Jedes Jahr melden sich Betroffene in der Rechtsberatung der Arbeiterkammer (AK) und klagen über Mängel bei der Entlohnung und unfaire Arbeitszeiten“, sagt Klaus Riegler, Leiter der AK-Bezirksstelle Freistadt.

Im Hotel- und Gastgewerbe gelten Sonderregelungen für Ferialarbeiter. Symbolbild: Wodicka
Im Hotel- und Gastgewerbe gelten Sonderregelungen für Ferialarbeiter. Symbolbild: Wodicka

Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nicht länger als täglich acht Stunden beziehungsweise wöchentlich 40 Stunden arbeiten und grundsätzlich keine Überstunden machen. Werden trotzdem welche geleistet, müssen sie voll entlohnt oder mit Zeitausgleich im Verhältnis eins zu 1,5 abgegolten werden. Auch dürfen sie nicht von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit zulässig, insbesondere für das Hotel- und Gastgewerbe gibt es Ausnahmebestimmungen. Dort dürfen Jugendliche über 16 Jahren bis 23 Uhr und auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Jeder zweite Sonntag muss jedoch arbeitsfrei bleiben. Nach Beendigung der Ferialarbeit müssen die Jugendlichen eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung erhalten, auf der Bruttolohn beziehungsweise Bruttogehalt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige Abgaben ersichtlich sind. Grundsätzlich müssen Ferialjobber nach dem Kollektivvertrag der jeweiligen Branche bezahlt werden. Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis, das nach der vereinbarten Zeit automatisch endet. Während der Ferialarbeit ist der Jugendliche bei der Krankenkasse zu melden und voll versichert.

Plichtpraktika

Viele Schüler müssen ein vier bis zwölf Wochen dauerndes Praktikum absolvieren. Für ein Pflichtpraktikum gelten alle sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und zum Teil auch kollektivvertragliche Regelungen. Manche Kollektivverträge sehen bei der Entlohnung eigene Bestimmungen für Pflichtpraktikanten vor.

Ferialjobbber werden von der Arbeiterkammer kostenlos beraten und vertreten.


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