Steuertipp: Umwidmungszuschlag bei Grundstücksveräußerungen
FREISTADT. Wertsteigerungen von Grund und Boden anlässlich einer Umwidmung von Grünland in Bauland sollen künftig stärker besteuert werden.
Zu diesem Zweck soll den positiven Einkünften aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens ein Umwidmungszuschlag hinzugerechnet werden. Dieser soll 30 Prozent der auf Grund und Boden entfallenden positiven Einkünfte betragen und unabhängig davon anfallen, ob der Grund und Boden „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ darstellt.
Um eine überschießende steuerliche Belastung zu verhindern, soll der sich aus der Hinzurechnung des Umwidmungszuschlags ergebende Veräußerungsgewinn mit dem Veräußerungserlös gedeckelt werden. Erfasst sein sollen Veräußerungen von Grundstücken ab 1.7.2025, wenn die Umwidmung ab 1.1.2025 stattgefunden hat. Dies gilt sowohl für Grundstücke im Privatvermögen als auch im Betriebsvermögen.
Beispiel
„Eine im Jahr 2010 um 100.000 Euro erworbene Liegenschaft wurde im Jahr 2025 in Bauland umgewidmet. Dadurch kam es zu einer Wertsteigerung, sodass die Liegenschaft nunmehr um 400.000 Euro veräußert werden konnte.
Der Veräußerungsgewinn (also die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten) beträgt 300.000 Euro. Dieser wird um den Umwidmungszuschlag von 30 Prozent (also 90.000 Euro) erhöht, sodass die steuerpflichtigen Einkünfte 390.000 Euro betragen“, rechnet Steuerberater Mag. Andreas Pirklbauer, LL.M. vor.
Kommentare sind nur für eingeloggte User verfügbar.
Jetzt anmelden