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GMÜND. Für die kommenden Nächte sind frostige Temperaturen angekündigt. Vielen Autofahrern wird daher der Griff zum Eiskratzer nicht erspart bleiben. Doch speziell bei der Frontscheibe ist Vorsicht geboten: „Die §57a-Überprüfungsplakette in der rechten oberen Ecke ist außen angebracht und hält dem Eiskratzer in der Regel nicht gut stand“, erklärt ÖAMTC-Stützpunktleiter Peter Kuderna. „Ein beschädigtes Pickerl ist ungültig und muss auf eigene Kosten ersetzt werden. Möglich ist das z.B. an jedem ÖAMTC-Stützpunkt unter Vorlage von Zulassungsschein und letztem Prüfgutachten.“ Ersatz sollte jedenfalls so rasch wie möglich besorgt werden, denn der Strafrahmen für ein unlesbares Pickerl reicht theoretisch bis 5.000 Euro, in der Praxis werden meist rund 100 Euro fällig.
 

Fahrzeug von Schnee und Eis befreien. Foto: ÖAMTC/Gurtner
Fahrzeug von Schnee und Eis befreien. Foto: ÖAMTC/Gurtner

Trotz dieser Gefahr ist der Eiskratzer nach wie vor die beste Methode, die Scheiben eisfrei zu bekommen. „Definitiv ungeeignet ist heißes Wasser. Durch hohe Temperaturunterschiede können die Scheiben springen“, warnt der Experte des Mobilitätsclubs. Auch auf zweckentfremdete CD-Hüllen, Bankomatkarten und ähnliche Alternativen solle man besser verzichten. Wer keinen Eiskratzer hat oder sich die Arbeit sparen möchte, kann auf Enteisungssprays oder eine Thermodecke, die man am Abend über die Scheibe legt, zurückgreifen.

Unabhängig von der Methode, mit der man für Durchblick sorgt: Idealerweise sollten alle Scheiben eisfrei sein, bevor man losfährt – jedenfalls aber Windschutzscheibe und vordere Seitenscheiben. Wer nur durch ein „Guckloch“ schaut, riskiert eine Strafe von bis zu 5.000 Euro. Zusätzlich droht bei einem Unfall eine Mithaftung. Die gleiche Strafe kann übrigens auch bei unlesbaren Kennzeichen fällig sein. Abschließend warnt ÖAMTC-Stützpunktleiter Kuderna vor einer Unart, die sowohl für das Fahrzeug als auch für die Umwelt schädlich ist: „Wer glaubt, ein laufender Motor beschleunigt das Freimachen der Scheiben, irrt sich und macht sich außerdem strafbar. Den Motor am Stand laufen zu lassen ist ausdrücklich verboten.“


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