Strafverfahren gegen Ernst August von Hannover
GRÜNAU/WELS. Wie die Staatsanwaltschaft Wels in einer Aussendung bekannt gibt, wurde das Ermittlungsverfahren gegen Ernst August von Hannover nach umfangreichen Ermittlungen abgeschlossen. Wegen eines Teils der Vorwürfe wurde ein Strafantrag beim Landesgericht Wels gestellt.
Die Staatsanwaltschaft Wels stellte einen Teil der Vorwürfe, und zwar im Umfang des Verdachts der Beleidigung nach § 115 StGB im Juli 2020 zum Nachteil der (damals) einschreitenden Polizeibeamten gemäß § 192 Abs 1 Z 1 StPO ein und erhob darüber hinaus wegen nachangeführter Straftaten, die – laut Sachverständigengutachten – allesamt im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB) begangen wurden, Strafantrag beim Landesgericht Wels.
Konkret wird dem Beschuldigten darin vorgeworfen,
- am 14. und 15.7.2020 (wiederholt) Polizeibeamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an verschiedenen Amtshandlungen (Gefahrenabwehr gemäß § 21 SPG, Vorführung zur Unterbringung gemäß § 46 Abs 1 SPG, Vollzug des vorläufigen Waffenverbots gemäß § 13 Abs 1 WaffG iVm § 50 SPG) zu hindern versucht (§§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 2. Fall StGB) und dabei auch teilweise am Körper verletzt (§ 84 Abs 2 StGB),
- am 20.7.2020 einen Polizeibeamten unter Verwendung eines Baseballschlägers gefährlich bedroht (§ 107 Abs 1 StGB) sowie
- am 7.9.2020 die Verglasung des Esszimmerfensters des im Eigentum der Herzog-von-Cumberland-Stiftung stehenden Wohnhauses beschädigt (§ 125 StGB) und das dortige Angestellten-Ehepaar samt deren Tochter durch gefährliche Drohung zum Verlassen des von ihnen bewohnten Gebäudes zu nötigen versucht (§§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB)
zu haben.
Der strafsatzbestimmende § 287 Abs 1 StGB sieht eine Strafdrohung von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vor.
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