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BEZIRK GMUNDEN. Wie die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bekannt gibt, gilt in mehreren Gemeinden im Bezirk derzeit ein erhöhtes Risiko für Geflügelpest. Diese Krankheit ist für Geflügel hoch ansteckend. Daher sind derzeit besondere Schutzmaßnahmen einzuhalten.

In mehreren Gemeinden im Bezirk gilt derzeit ein erhöhtes Risiko für Geflügelpest. (Foto: Copyright (c) 2020 Pencil case/Shutterstock. No use without permission.)

Die Regelung gilt für die Gemeinden: Altmünster, Ebensee am Traunsee, Gmunden, Grünau im Almtal, Gschwandt, Kirchham, Laakirchen, Ohlsdorf, Pinsdorf, Roitham am Traunfall, St. Konrad, St. Wolfgang im Salzkammergut, Traunkirchen, Scharnstein und Vorchdorf.

Geflügelpest-Verordnung

Diese Gemeinden befinden sich in einem Gebiet mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko. Diese ist für Geflügel hoch ansteckend und kommt sowohl beim Hausgeflügel als auch bei zahlreichen wildlebenden Vogelarten vor. Durch infiziertes Wildgeflügel kann eine Übertragung in Hausgeflügelbestände stattfinden. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat daher Risikogebiete festgelegt, in welchen gemäß § 8 der Geflügelpest-Verordnung folgende Schutzmaßnahmen einzuhalten sind:

Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko:

    1. In Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
    2. Ausgenommen von den Anforderungen von Abs. 1 sind Betriebe mit weniger als 350 Tieren, wenn sich diese in Haltungen befinden, bei denen sichergestellt ist, dass in allen gemischten Haltungen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und

    • das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
    • die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind.
  1. Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  2. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  3. Über die Anzeigepflicht gemäß 17 TSG hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Behörde zu melden:
      • Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20% oder
      • Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage oder
      • Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.


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