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KIRCHDORF AN DER KREMS. Bei Dienstverhinderung durch starken Schneefall muss das Entgelt weiterbezahlt werden, informiert ÖGB-Sekretär der Region Kirchdorf Andreas Hubauer.

Wer aufgrund eines Schneechaos nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. (Foto: stoatphoto/Shutterstock.com)

„Starke Schneefälle sorgen zurzeit für massive Behinderungen in manchen oberösterreichischen Bezirken. Wer aufgrund eines solchen Schneechaos nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt“, erklärt ÖGB-Sekretär der Region Kirchdorf Andreas Hubauer. Man müsse aber alles Zumutbare unternehmen, um zur Arbeit zu kommen. „Einfach daheim bleiben geht also nicht. Und man muss selbstverständlich den Arbeitgeber über die Verspätung oder die Verhinderung informieren“, erklärt Hubauer.

Entgeltfortzahlung in Katastrophenfällen sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter

Seit 2014 gibt es die Entgeltfortzahlung in Katastrophenfällen nicht nur für Angestellte, sondern auch für Arbeiter. Während bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Ausfall in der Arbeit gesetzlich fix geregelt ist, gab es bis 2013 bei den Arbeiter abweichende Regelungen. „Der ÖGB hatte sich erfolgreich für diese Angleichung eingesetzt. Sie gilt bei Naturereignissen wie Überflutungen, Murenabgängen oder Schneefällen“, erklärt Hubauer. Für Angestellte regelt das Angestelltengesetz (Paragraph acht Absatz drei), wann trotz Dienstverhinderung das Entgelt weiterbezahlt werden muss. Der Gesetzesstelle zufolge behalten Angestellte den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sind.


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