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BEZIRK KIRCHDORF. Die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 kann schriftlich oder elektronisch über FinanzOnline eingereicht werden. Die Geschäftsführerin Stefanie Steiner vom Steuerberatungsbüro Steiner in Molln und Kirchdorf weiß, wofür man Geld vom Finanzamt zurückbekommt.

Steuerberaterin Stefanie Steiner (Foto: Peter Baier)
Steuerberaterin Stefanie Steiner (Foto: Peter Baier)

Die Arbeitnehmerveranlagung kann nicht nur für das letzte Jahr, sondern für die letzten fünf Jahre (2017 bis 2021) eingereicht werden. Gerade bei Eltern, bei Pendlern und bei Arbeitnehmern, die im letzten Jahr oft im Homeoffice gearbeitet haben, stehen die Chancen gut, sich mit dem Jahresausgleich Geld vom Finanzamt zurückzuholen.

„Als Werbungskosten können zum Beispiel Aus- und Fortbildungskosten, Umschulungskosten, Reisekosten oder Arbeitsmittel steuermindernd geltend gemacht werden, sofern diese die Werbungskostenpauschale von 132 Euro übersteigen“, erklärt Stefanie Steiner. Pendler können unter bestimmten Voraussetzungen eine Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Die Expertin rät, auch wenn keine Einkommensteuer anfällt, eine allfällige Pendlerpauschale anzusetzen, da sich dadurch die Steuergutschrift (“Negativsteuer“) erhöhen kann.

Homeoffice-Pauschale

Bedingt durch die Covid-19-Pandemie haben viele Arbeitnehmer im Homeoffice gearbeitet. Stefanie Steiner dazu: „Neu ist die Homeoffice-Pauschale in Höhe von drei Euro pro Homeoffice-Tag, die der Arbeitgeber für höchstens 100 Homeoffice-Tage pro Jahr ohne Steuerabzug ausbezahlen kann. Zahlt der Arbeitgeber den Betrag nicht oder nicht zur Gänze aus, kann der Arbeitnehmer den Betrag beziehungsweise den Differenzbetrag steuerlich geltend machen – sofern kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt. Die Anzahl der Homeoffice-Tage und der Zuschuss des Arbeitgebers sind am Lohnzettel nachzulesen.“

Möbel für den Arbeitsplatz

Auch für ergonomische Einrichtungen des häuslichen Arbeitsplatzes wie Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung können, laut der Steuerberaterin, bis zu 300 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass zumindest für 26 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet wurde. Allerdings gilt der Maximalbetrag von 300 Euro für die Jahre 2020 und 2021 gemeinsam. Wurden schon im Jahr 2020 derartige Kosten (bis maximal 150 Euro) angesetzt, vermindert sich der Höchstbetrag von 300 Euro um den bereits für das Jahr 2020 geltend gemachten Anteil.

Neue Regelung für Pendler

Im Jahr 2021 gibt es bei der Pendlerpauschale eine neue Regelung. Bekannt ist, dass Urlaubstage und Krankenstandstage die Pendlerpauschale nicht vermindern. „Allerdings sind seit dem 1. Juli 2021 Homeoffice-Tage keine Pendlertage mehr. Das heißt, für ein und denselben Arbeitstag kann nicht gleichzeitig die Pendler- und die Homeoffice-Pauschale berücksichtigt werden. Die Pendlerpauschale ist ab 1. Juli 2021 wieder nach der Anzahl der Fahrten zu ermitteln. Ab elf Tagen Pendeln im Monat kann sowohl eine volle Pendlerpauschale als auch eine Homeoffice-Pauschale für die Homeoffice-Tage berücksichtigt werden“, erklärt Stefanie Steiner.

Sonderausgaben absetzbar

Als Sonderausgaben sind zum Beispiel Spenden, Kirchenbeitrag oder Steuerberatungskosten absetzbar. Die Spenden und der Kirchenbeitrag werden automatisch von den jeweiligen Organisationen direkt an das Finanzamt übermittelt. „Ab 2021 können allerdings keine freiwilligen Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen sowie keine Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung mehr geltend gemacht werden“, informiert Steiner.

Außergewöhnliche Belastungen

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen, laut der Mollner Steuerberaterin, insbesondere Krankheitskosten, Katastrophenschäden, Pflegekosten, Kosten infolge von Behinderungen und Kosten für auswärtige Berufsausbildung von Kindern. „Bei bestimmten Kosten ist ein einkommensabhängiger Selbstbehalt von maximal zwölf Prozent vom Einkommen zu berücksichtigen. Erst der übersteigende Betrag wirkt sich steuermindernd aus“, weiß Stefanie Steiner und betont: „Damit Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen 2021 geltend gemacht werden können, müssen diese auch im Jahr 2021 bezahlt worden sein.“

Familienbonus Plus

Absetzbeträge wie Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag oder Familienbonus Plus werden direkt von der errechneten Steuer abgezogen. „Wenn der Familienbonus Plus bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, ist es notwendig, dass dieser bei der Arbeitnehmerveranlagung nochmals beantragt wird“, gibt Stefanie Steiner zu bedenken.

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Arbeitnehmer, die zwar keine Lohnsteuer, aber Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, erhalten inklusive Pendlerzuschlag bis zu 1.150 Euro an Sozialversicherung rückerstattet. Auch der Alleinverdiener- und der Alleinerzieherabsetzbetrag werden ausbezahlt, wenn die Lohnsteuer niedriger ist als der Absetzbetrag. Pensionisten können ebenso bis zu 550 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen zurückerhalten, wenn die Pensionshöhe unter der Steuergrenze liegt.


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