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ANSFELDEN. (Update 20. Februar) Nach einer Auseinandersetzung bei einer Ticketkontrolle in einem Zug von Linz nach Kirchdorf an der Krems hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen eingebrachte Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

 (Foto: Symbolfoto: Volker Weihbold)
(Foto: Symbolfoto: Volker Weihbold)

Ein Bahnkunde war kurz vor dem Bahnhof Ansfelden zur Ticketkontrolle aufgefordert worden. Auf seinem Mobiltelefon zeigte er jedoch lediglich ein „Symbol“ vor, das nicht aus der offiziellen App des Verkehrsanbieters stammte. Die Aufforderung, das Ticket über die offizielle App vorzuweisen, verweigerte er und beharrte darauf, dass auch das gezeigte „Icon“ gültig sei.

Im Verlauf des Streitgesprächs beschimpfte der Mann den Zugbegleiter. Dieser schloss ihn daraufhin von der Weiterfahrt aus und verständigte die Polizei. Am Bahnhof Ansfelden forderten die einschreitenden Beamten den Fahrgast auf, den Zug zu verlassen. Da er sich weigerte, wurde die Festnahme ausgesprochen und der Mann unter „Schieben und Ziehen“ aus dem Zug gebracht. Die Festnahme wurde unmittelbar danach wieder aufgehoben. Durch den Vorfall kam es zu einer 25-minütigen Verspätung.

Der Betroffene erhob Beschwerde und argumentierte, die Festnahme sei rechtswidrig gewesen; es hätte gelindere Mittel gegeben. Zudem stellte er Kosten- und Schadenersatzforderungen.

Das Gericht stellte nach Prüfung der Unterlagen und einer mündlichen Verhandlung fest, dass die Maßnahme verhältnis- und rechtmäßig gewesen sei. Es wäre dem Mann „mühelos möglich gewesen“, sein Ticket über die offizielle App vorzuzeigen. Da er auch der polizeilichen Aufforderung, den Zug freiwillig zu verlassen, nicht nachkam, sei die Festnahme zulässig gewesen. Die Schadenersatzansprüche wurden als unzulässig zurückgewiesen; hierfür sei der Zivilrechtsweg vorgesehen.

Update: Beschuldigter will Urteil nicht anerkennen

Nach der Verkündung des Urteils erklärte der Beschuldigte im Gespräch mit Tips, dass er ein gültiges Ticket besessen habe und den Schaffner nicht beleidigt habe. Auch die Polizei habe keine Auskunft darüber geben können, wegen welcher Ordnungswidrigkeit er verhaftet worden sei. Daher werde er gegen das Urteil Berufung einlegen. 

Zum Hintergrund - rechtliche Situation: Zum Einwand, dass die Festnahme unverhältnismäßig war, weil auch gelindere Mittel anwendbar gewesen wären, ist laut Landesverwaltungsgericht OÖ festzustellen, „dass bei einer Ordnungsstörung gerade die Wegweisung des Störers von einem öffentlichen Ort ein gelinderes Mittel im Sinne des SPG darstellt. Abgesehen davon hat der Bahnkunde die Aufforderung des Polizisten, den Zug freiwillig zu verlassen, verweigert. Die Festnahme und Verbringung aus dem Zug waren somit insgesamt verhältnis- und rechtmäßig.“


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