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URFAHR-UMGEBUNG. Auf Grundlage des Epidemiegesetzes veröffentliche die Bezirkshauptmannschaft von Urfahr-Umgebung vor kurzem eine Veranstaltungsverbots-Verordnung. 

Symbolfoto: Andrii Yalanskyi/shutterstock.com
Symbolfoto: Andrii Yalanskyi/shutterstock.com

Dabei thematisiert die Verordnung, die 11. März um 8 Uhr früh gilt, das, was gestern auch von der Bundesregierung vorgegeben wurde: Es werden Veranstaltungen untersagt, die im Freien 500 Personen und in geschlossenen Räumen 100 Personen übersteigen. 

Das Verbot gilt „für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (zum Beispiel Schulausflüge), im hochschulischen Bereich, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen“, heißt es in der Verordnung. 

Ausnahmen bestehen

Doch nicht alle Zusammenkünfte werden untersagt. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für die Zusammenkünfte der allgemeinen Vertretungskörper, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Exekutive, des Bundesheers, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und im Zusammenhang mit der Versorgung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Letzteres betrifft zum Beispiel den Lebensmittelhandel, Einkaufszentren und gastronomische Betriebe, die hauptsächlich zur Verabreichung von Speisen zugelassen sind. 

Strafen bei Nichtbefolgung

Auch in der Verordnung werden Strafbestimmungen für die Nichteinhaltung vorgesehen: Es wird entweder eine Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro oder - falls dies nicht geleistet werden kann - mit einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen geahndet. 

Was die Gültigkeit der Verordnung betrifft, tritt diese erst am 3. April um 12 Uhr wieder außer Kraft.


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