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"Ab heute gelten zwei einfache Regeln: Maske tragen und Sicherheitsabstand einhalten"

Nora Heindl, 09.07.2020 10:58

OÖ. Ab heute, 9. Juli, gelten in Oberösterreich wieder verschärfte Bestimmungen zum Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus. Die Regelungen gelten bis auf weiteres. Ein Vergehen wird mit einer Organstrafverfügung von 25 Euro geahndet.

 (Foto: Syda Productions/Shutterstock.com)
(Foto: Syda Productions/Shutterstock.com)

So ist das Betreten von öffentlich zugänglichen Orten in geschlossenen Räumen nur noch mit einem Mund- und Nasenschutz erlaubt. Das betrifft insbesondere Kunden-, Besuchs- und Wartebereiche.

Damit sind beispielsweise

  • die Kundenbereiche der Handelsbetriebe, Einkaufszentren, Markthallen, Banken, Sparkassen, Versicherungen,
  • die Fahrgastbereiche der Bahnhöfe,
  • die Besucher-Bereiche von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereich
  • sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen wie Kinos, Sportstudios oder Hallenbäder,
  • sämtliche Amtsgebäude des Landes Oberösterreich und der Städte und Gemeinden,
  • aber auch Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung und Indoor-Sportstätten

umfasst.

„Ab heute gelten zwei einfache Regeln: Maske tragen und Sicherheitsabstand einhalten. Ich appelliere an alle Landsleute, die Vorschriften einzuhalten. Wir müssen das tun, um das Virus einzudämmen, und damit weitere Verschärfungen nicht notwendig werden. Ich weiß, das Tragen der Maske ist nicht angenehm, aber so können wir uns schützen“, betont Landeshauptmann Thomas Stelzer.

Der Krisenstab des Landes Oberösterreich appelliert aber auch, bei privaten Zusammenkünften und Feiern den Abstand einzuhalten bzw. Mund- und Nasenschutz zu tragen, sofern man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

Unabhängig von dieser Oberösterreich-spezifischen Regelung gelten nach wie vor österreichweit die Abstandsbestimmungen an öffentlichen Orten: mindestens 1-Meter-Abstand gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

Gastronomie

In der Gastronomie gilt in Oberösterreich im Besonderen:

  • In geschlossenen Räumen besteht eine Mund- und Nasen-Schutz-Pflicht für Gäste und Mitarbeiter. Der MNS darf lediglich beim Sitzen am Tisch abgenommen werden. Bis zu zehn Erwachsene dürfen am Tisch sitzen, zuzüglich minderjährige Kinder.
  • Auch in Gastgärten ist ein Mund-Nasen-Schutz verpflichtend – mit Ausnahme beim Aufenthalt am Tisch.
  • Eine freiwillige Gästeregistrierung wird dringend empfohlen, um bei einem eventuell auftretenden Covid-19-Fall eine rasche Kontaktverfolgung zu ermöglichen. Die Daten (eine Kontaktperson pro Haushalt) dürfen lediglich an die zuständigen Gesundheitsbehörden weitergeben werden und müssen nach einem Monat vernichtet werden.

Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen gelten auch weiterhin die bundesweit einheitlichen Regeln: Sofern die Einhaltung des Sicherheitsabstands nicht gewährleistet ist, muss auch bei Veranstaltungen – auch im Freien – ein Mund- und Nasenschutz getragen werden.

Sport und Freizeit

In geschlossenen Sportstätten gilt die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht – ausgenommen sind die Sportausübung und die damit verbundene Körperpflege, wenn ein Abstand von mindestens einem Meter gewährleistet werden kann. Ausgenommen von der Mund-Nasen-Schutz-Pflicht ist auch der Aufenthalt am zugewiesenen Trainingsgerät oder Trainingsplatz. Alle sonstigen Regelungen des Bundes (für den Spielbetrieb) bleiben aufrecht.

Religionsausübung

Bei Betreten von geschlossenen Orten zur Religionsausübung ist ein Mund- und Nasenschutz zu tragen. Er kann am Sitzplatz und zur Vornahme religiöser Handlungen vorübergehend abgenommen werden. Ein Meter Abstand zu anderen, die nicht im selben Haushalt wohnen, ist einzuhalten.

Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime

In Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheimen sind nach wie vor die speziellen Hygienemaßnahmen gültig (Mund- und Nasenschutz, spezielle Infektionsschutzmaßnahmen).

Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen

In der Schule darf der Mund- und Nasenschutz darf erst am Sitzplatz abgenommen werden. Die Betreuungsperson, die das Kind bringt und abholt, muss ebenfalls einen Mund- und Nasenschutz tragen. Kindergärten sind von der Verordnung ausgenommen; es gelten die vom jeweiligen Träger verlautbarten Hygieneempfehlungen.

Öffentlicher Verkehr

Das verpflichtende Tragen von Mund- und Nasenschutz ist nach wie vor aufrecht.

Ausnahmen

Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes nicht zugemutet werden kann.


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