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Landesverwaltungsgericht mildert Strafe für Studentin, die Freund umarmte

Anna Stadler, 20.08.2020 15:54

OÖ/LINZ. Im Fall einer Studentin, die ihren Freund umarmt hatte, hat das Landesverwaltungsgericht einer Beschwerde gegen eine Strafe stattgegeben. Im Fall von zwei Autoinsassen hingegen nicht.

Die Strafe für eine Studentin, die vor Erleichterung ihren Freund umarmt hat, wurde reduziert. (Foto: Lumen Photos/Shutterstock.com)

Von den Bezirksverwaltungsbehörden wurden Verwaltungsstrafen auf Grundlage des Covid-19–Maßnahmengesetzes wegen Verstößen gegen die Verordnung des Gesundheitsministers verhängt. Beim Landesverwaltungsgericht OÖ wurden mehrere Beschwerden gegen die Strafen eingebracht. Ein Fall betraf ein Studentenpärchen, welches nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebte

Umarmung nach Suchaktion

Dieses betrat während eines abendlichen Spazierganges an der Donau ein scheinbar verlassenes Schiff. Als überraschend dessen russische Besatzung auftauchte, flüchtete der Student ins Wasser, während sich die Studentin auf dem Schiff versteckt hielt, ohne dass der Freund dies jedoch bemerkte. Im Zuge einer folgenden polizeilich unterstützten Suchaktion, wagte sich die Studentin schließlich aus ihrem Versteck. Sie fiel dem Freund um den Hals, wodurch sie die Abstandsregelungen verletzte.

Erschwerende Umstände

Auf Grundlage des Covid-19-Maßnahmengesetzes sprach die Bezirksverwaltungsbehörde eine Strafe aus. Die besondere emotionale Lage in der sich die Studentin befand sowie auch ihr äußerst geringes Einkommen, veranlassten jedoch das Landesverwaltungsgericht zu einer maßgeblichen Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

Keine Reduktion für Autoinsassen

Anders wurde jedoch in einem zweiten Fall entschieden: Zwei Männer fuhren gemeinsam in einem PKW und wurden wegen Verletzung der Abstandsbestimmungen belangt. Der Strafrahmen dafür beträgt grundsätzlich bis zu 3.600 Euro. Die Geldstrafe wurde jedoch bereits von der Behörde unter Berücksichtigung von Milderungsgründen auf 200 Euro – das sind rund 5,5 Prozent des Strafrahmens – reduziert. Daher befand das Landesverwaltungsgericht, dass in Ansehung der Bedeutung des öffentlichen Interesses, an der Verhinderung der Ausbreitung der Pandemie, keine darüber hinausgehende Reduktion mehr in Betracht kam.

Übertretungen rechtskräftig

In den Fällen, in denen die Tatbegehung durch die Betroffenen nicht in Abrede gestellt wurde, ging das Landesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die Übertretung dem Grunde nach rechtskräftig geworden ist. Von einer Bestrafung gänzlich abzusehen war grundsätzlich nicht möglich. Denn: Mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, V 363/2020, hat dieser ausgesprochen, dass die auf dem Covid-19-Maßnahmengesetz basierende Verordnung des Gesundheitsministers (zum Teil) verfassungswidrig war. Die zugrunde liegende Strafsanktionsnorm des Covid-19-Maßnahmengesetzes selbst, die auch den Strafrahmen regelt, wurde jedoch nicht beanstandet.


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