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WIEN/OÖ/NÖ. Ab 26. Dezember ist Österreich wieder im Lockdown. Der Handel sperrt zu, Abholservice darf es aber geben. Schulen starten ab 7. Jänner wieder, allerdings im Distance Learning. Ab 18. Jänner sollen dann Handel, aber auch Gastro und Kultureinrichtungen wieder aufgesperrt werden dürfen. Gelten soll der Lockdown bis 24. Jänner, eine Woche zuvor kann man sich aber „freitesten“. Welche Regeln im Lockdown gelten, gibt's nachfolgend im Überblick.

 (Foto: K.unshu/Shutterstock.com)
(Foto: K.unshu/Shutterstock.com)

Die 2. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung, die mit 26.12.2020 in Kraft tritt, basiert auf den Regelungen der 1. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung (“harter Lockdown“ im November) und sieht die folgenden Bestimmungen vor:

Ausgangsregelung

Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs sind nur zu den folgenden Zwecken zulässig:

  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird; die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens; die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen; die Deckung eines Wohnbedürfnisses; die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie die Versorgung von Tieren.
  • berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.
  • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
  • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
  • zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie
  • zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und
  • zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen

Handel und Dienstleistungen

Geschäfte sind grundsätzlich geschlossen. Betreten werden dürfen nur jene Betriebe, die wichtige Güter (zum Beispiel Lebensmittel, Medikamente) anbieten. Weiterhin aufgesucht werden dürfen auch Kundenbereiche von nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben (zum Beispiel Banken, KFZ-Werkstätten, Versicherungen, Putzereien, Änderungsschneidereien).

Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, bleiben geschlossen (zum Beispiel Friseure, Nagelstudios, Piercingstudios, Massagestudios – Ausnahme: medizinische Zwecke).

Die Abholung vorbestellter Waren (Click & Collect bzw. telefonisch) ist aber für alle Betriebe möglich. Dabei gilt, dass Waren nur im Freien im Zeitraum von 6 bis 19 Uhr abgeholt werden dürfen. Waren aus dem gesamten Sortiment dürfen bestellt und abgeholt werden.

Weiterhin offen bleiben dürfen

  • Apotheken
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten und bäuerlichen Direktvermarktern)
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten (Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist)
  • Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen und Stromtankstellen, einschließlich Waschanlagen
  • Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten

Das Einkaufen ist zwischen 6 und 19 Uhr erlaubt. Ausgenommen davon sind Apotheken, Tankstellen und Lieferdienste. In den offenen Geschäften dürfen nur jene Waren erworben werden, die dem „typischen Warensortiment des jeweiligen Geschäfts“ entsprechen. Weiterhin gilt hier die Abstandsregel, die 10-Quadratmeter-Regel pro Kunden und das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das Betreten von Verbindungsbauwerken einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.

Veranstaltungen, Kultur und Freizeit

Veranstaltungen sind weiterhin untersagt, ausgenommen sind Begräbnisse (maximal 50 Personen) und Demonstrationen. Neben Veranstaltungshäusern, Theater und Kinos werden auch Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive wieder geschlossen. Auch Tierparks, Zoos und botanische Gärten bleiben zu. 

Sport

Indoor-Sportstätten bleiben für Hobbysportler geschlossen, Outdoor-Sportstätten wie Loipen oder Eislaufplätze dürfen betreten werden. Der Mindestabstand von einem Meter ist einzuhalten und pro Person muss eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen. Seilbahnen sind trotz Lockdown für Hobbysportler offen. Es gelten Abstandspflicht und MNS-Pflicht, maximal 50-prozentige Auslastung von Gondeln und abdeckbaren Sesseln, außer die Benutzer leben im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus ist während der Beförderung und im Zugangsbereich eine FFP2-Maske oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen. Die Seilbahnbetreiber müssen ein Präventionskonzept vorlegen.

Alten- und Pflegeheime

Für Alten- und Pflegeheime gilt:

  • Das Tragen von FFP2-Schutzmasken (bzw. gleich- oder höherwertig) ist für alle Mitarbeiter bei Bewohnerkontakt verbindlich vorgeschrieben.
  • Das Tragen von FFP2-Schutzmasken (bzw. gleich- oder höherwertig) und ein aktuelles negatives Covid-19-Testergebnis ist für alle Besucher in Alten- und Pflegeheimen verbindlich. Bewohner dürfen maximal einmal pro Woche von einer Person besucht werden (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge)
  • Es haben verbindliche Testungen für alle Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen zweimal pro Woche stattzufinden.
  • Die Betreiber von Alten- und Pflegeheimen müssen für die Bewohner zweimal pro Woche einen Test zur Verfügung stellen.

Am Arbeitsplatz

Wo immer möglich, sollte auf Homeoffice umgestellt werden.  Am Arbeitsplatz ist ein MNS verpflichtend zu tragen, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtung (zum Beispiel Trennwände) zwei oder mehr Personen aufhalten. Eine Ausnahme davon gilt, wenn die Arbeitsverrichtung verunmöglicht werden würde (wie Schauspieler). Hier müssen organisatorische Maßnahmen, wie etwa die Bildung von festen Teams, getroffen werden.  


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