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LINZ. Wie berichtet hat eine Wirtin im Jänner ihr Café in der Linzer Altstadt trotz Corona-Maßnahmen aufgesperrt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entschied nun, dass eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 Euro zulässig ist. Vorausgegangen war eine Beschwerde der Wirtin, die sich laut eigener Aussage in einem Notstand befunden habe.

Die Linzer Wirtin, die im Jänner ihr Café aufsperrte, muss nun eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 Euro zahlen. Das Landesgericht Oberösterreich wies ihre Beschwerde ab. (Foto: fotokerschi.at/Kerschbaummayr)

Als eine Wirtin in der Linzer Altstadt ihr Gastronomielokal im Jänner entgegen der Corona-Maßnahmen öffnete, kamen mehr als 30 Gäste, an die diverse Getränke ausgeschenkt wurden. Die Öffnung des Badcafés war zuvor bereits bei einer Kundgebung angekündigt worden. Lange blieb das Café jedoch nicht offen. Bereits am selben Tag schritt die Polizei ein. Die Wirtin bekam eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 Euro, gegen die sie Berufung beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlegte. Die Begründung: Sie sei zur Öffnung gezwungen gewesen, da sie sich in einem Notstand befunden habe. Die staatlichen Förderungen, um die betrieblichen Kosten zu decken, hätten nicht ausgereicht, um die Lebenserhaltungskosten für sich und ihren Sohn zu decken. Darüber hinaus würden die Corona-Maßnahmen für die Gastronomie verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie die Erwerbsfreiheit und Gleichheit vor dem Gesetz verletzen.

Prüfung: Beschwerde unbegründet

Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrungsunterlagen und der öffentlichen mündlichen Verhandlung jedoch zu einem anderen Ergebnis, wie das Team in einer Aussendung mitteilt. Das Gericht kann keine durch einen Notstand entschuldigte Handlung erkennen, da die Lokalbetreiberin nicht unmittelbar bedroht gewesen sei und die Lokalöffnung angekündigt hatte. Vielmehr habe es sich um eine angespannte wirtschaftliche Situation gehandelt, die bereits seit längerer Zeit bestehe. Zudem war die Öffnung des Lokals nicht die einzige Möglichkeit, um Einnahmen für den Lebensunterhalt zu bekommen. So hätte die Wirtin etwa einen Antrag auf Sozialhilfe stellen können. Bezüglich verfassungsgesetzlicher Rechte wurde außerdem darauf verwiesen, dass der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber bei der Bekämpfung der Pandemie einen umfassenden politischen Gestaltungsspielraum zugesteht. Die Regelungen seien nicht überschritten worden.

Darüber hinaus wurde entschieden, dass die Höhe der Strafzahlung von 5.000 Euro zulässig ist. Der Strafrahmen für eine Verletzung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung beträgt grundsätzlich bis zu 30.000 Euro.


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