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Oberösterreich : Alkohol auf der Piste kann teuer kommen

Andreas Hamedinger, 04.01.2018 10:49

OBERÖSTERREICH. “Für viele gehören Glühwein, Jagatee oder ein Bier auf der Schihütte einfach dazu. Mit verantwortungsbewusstem Sport ist das nicht vereinbar“, sagt Peter Niedermoser, Präsident der Ärztekammer für OÖ. Und fährt man alkoholisiert Ski drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen.
 

Leider passieren auf der Piste zu viele Unfälle unter Alkoholeinfluss. Foto: shuttertstock/ CandyBox Images

„Schon geringe Mengen Alkohol vermindern die Reaktions- und Koordinationsfähigkeit, auch bei weniger als 0,5 Promille. Das Problem ist, dass sich die Betroffenen subjektiv nicht beeinträchtigt fühlen und trotzdem die Schier anschnallen. Kommt es dann zu einem Sturz, bringen sie diesen nur selten mit dem Alkoholkonsum in Zusammenhang“, erklärt Niedermoser. Genau aus diesem Grund dürfte es eine hohe Dunkelziffer geben, denn bei Eigenverletzungen werden keine routinemäßigen Alkoholkontrollen durchgeführt.

Verletzungen der Knie und Unterschenkel

Diese Kontrollen werden jedoch von Niedermoser gefordert: „Verletzungen unter Alkoholeinfluss verursachen einen hohen volkswirtschaftlichen Schaden.“ Bei gestörter Koordination durch Alkohol treten meist Verletzungen der Knie beziehungsweise der Unterschenkel auf, aber auch andere Personen auf der Piste können verletzt werden. Mit dem Alkoholkonsum steigen auch Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung, dieser Effekt tritt bereits ab etwa 0,2 Promille ein.

Schaden wird nicht von Versicherung gezahlt

Ein Schiunfall unter Alkoholeinfluss kann durchaus strafrechtliche Konsequenzen haben – etwa wenn andere verletzt werden. Darüber hinaus kann es bei einem selbst verschuldeten Crash nach Alkoholkonsum teuer werden: Eine private Haftpflichtversicherung kann unter Umständen eine Deckung des entstandenen Schadens teilweise oder zur Gänze ablehnen, sofern eine bestimmte Promillegrenze überschritten wurde. „Bei Unfällen unter Alkoholeinfluss können überdies Leistungen von Seiten der Sozialversicherungsträger geschmälert oder rückgefordert werden beziehungsweise besteht für Sozialversicherungsträger generell die Möglichkeit, sich am Unfallverursacher zu regressieren, also Ersatzanspruch zu erheben“ warnt Niedermoser,


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