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OÖ. Der Erlass der Bundesregierung, dass bis Anfang April alle Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 Besuchern abgesagt werden müssen betrifft auch Gottesdienste. Aus diesem Grund entbindet Diözesanbischof Manfred Scheuer die Gläubigen bis auf Weiteres von der Sonntagspflicht, sollte aufgrund der Maßnahmen eine Teilnahme am Sonntagsgottesdienst nicht möglich oder angeraten sein.

Staatliche Vorgaben gelten auch in den Gotteshäusern. Foto: Wodicka
Staatliche Vorgaben gelten auch in den Gotteshäusern. Foto: Wodicka

Scheuer weist jedoch auf das private Gebet im Familienkreis oder die Möglichkeit der in den Medien übertragenen Gottesdienste hin. So werden im ORF-Radio jeden Sonn- und Feiertag um 10 Uhr katholische Gottesdienste übertragen bzw. erfolgt auch eine tägliche Übertragung einer Messfeier auf Radio Maria oder Radio Klassik Stephansdom. Auch die weniger stark besuchten Gottesdienste während der Woche seien eine Ausweichmöglichkeit.

Keine Kommunion, kein Weihwasser

Davon abgesehen empfiehlt die Diözese, die Mund- und Kelchkommunion auszusetzen. Der Gebrauch von Weihwasser soll ebenfalls eingeschränkt werden. 

Beerdigungen, Hochzeiten und Taufen nur im engsten Familienkreis

Beerdigungen können nur im engeren Kreis der Familie stattfinden. Das Requiem für die Verstorbenen soll zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Hochzeiten und Taufen im kleinen Kreis sind möglich, wobei auch hier die staatlichen Regelungen (max. 100 Personen) zu beachten sind.

Absage kirchlicher Veranstaltungen

Die behördlichen Präventions-Vorgaben machen die Absage von großen diözesanen Veranstaltungen notwendig. Betroffen sind zum Beispiel der Pastoralrat (13./14. März), der Priesterrat (18. März) und die Bischofsvisitation in Wels (22. bis 29. März).

Die Katholische Privat-Universität Linz hat bis vorerst 3. April den Lehrveranstaltungsbetrieb in der bisherigen Präsenzform eingestellt und die Thomasakademie (12.3.) abgesagt.

Keine Freitagsgebete in Moscheen

Österreichweit werden bis 1. April keine Freitagsgebete in Moscheen stattfinden. „Dies gilt auch für kleine Gebetshäuser, die sonst mit großem Andrang zu rechnen hätten“, teilt der Rat der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich mit. „Ausnahmslos alle Moscheen und Imame sind dazu angehalten, sich an diese Vorsichtsmaßnahmen zu halten.“ Grundsätzlich sind die staatlichen Vorgaben in den Glaubenshäusern aller Religionen einzuhalten.

Verstöße im Zusammenhang mit den speziellen Veranstaltungsauflagen wegen des Coronaviruses können Geldstrafen nach sich ziehen. Basis dafür sind die Paragrafen 39 und 40 im Epidemiegesetz. Teurer kann es etwa bei einer Versäumnis gegenüber Anzeige- und Meldeverpflichtungen werden. Verwaltungsstrafen von bis zu 2.180 Euro sind möglich. Bei Nichtbezahlung drohen bis zu sechs Wochen Haft.

Auch das Nichteinhalten von Geboten beziehungsweise Verboten gemäß Epidemiegesetz wird bestraft, also etwa wenn eine Veranstaltung abgehalten wird, obwohl diese aufgrund der Teilnehmerzahl untersagt ist.


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