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Die Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ) fordert eine generelle Abschaffung der Konkurrenzklausel in Arbeitsverträgen

Die Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ) fordert eine generelle Abschaffung der Konkurrenzklausel in Arbeitsverträgen! Bildnachweis: Ivica Stojak, honorarfrei!

Laut der Presseaussendung der AK OÖ vom 29. April 2016 legen immer mehr Arbeitgeber neuen Mitarbeitern/-innen Arbeitsverträge vor, in denen eine Konkurrenzklausel eingebaut ist. Diese verbietet ihnen dann, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in derselben Branche – eben bei der Konkurrenz – für eine gewisse Zeit oder in einem bestimmten örtlichen Umkreis zu arbeiten. Tun sie es trotzdem, drohen ihnen hohe Konventionalstrafen.

Seit Ende des letzten Jahres gibt es zwar eine rechtliche Verbesserung, die u. a. besagt, dass eine solche Klausel bei neuen Arbeitsverträgen nur mehr bei Monatseinkommen ab 3.240 Euro brutto gelten kann, aber leider bekommen ArbeitnehmerInnen bei einem Jobwechsel noch immer mit der in ihren alten Arbeitsverträgen eingebauten Konkurrenzklausel großen Ärger. Und das trotz der Tatsache, dass selbst bei älteren Verträgen eine Konkurrenzklausel bisher nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig war.

Aus diesem Grund vertrat die AK OÖ einen Angestellten vor Gericht und ersparte ihm 11.000 Euro Strafe.

Denn etwas mehr als vier Monate lang war er, ein Welser, als Außendienstmitarbeiter bei einem technischen Service- und Handelsbetrieb mit Sitz im Bezirk Wels tätig, und in seinem Dienstvertrag war eine Konkurrenzklausel enthalten. Er kündigte und fing bei einer anderen Firma an. Wenige Monate später bekam er Post vom Anwalt der ehemaligen Firma. Diese behauptete, er mache in seinem neuen Job eine ähnliche Tätigkeit im selben Kundenkreis und demselben räumlichen Gebiet wie zuvor. Er habe der Firma durch seine Tätigkeit bei der Konkurrenz einen Schaden zugefügt, indem er Kunden abgeworben habe. Dafür solle er eine Strafe von 12.000 Euro zahlen.

Der Mann wandte sich an die AK. Diese prüfte den Sachverhalt und stellte fest, dass die Höhe der Konventionalstrafe – so werden Strafen in Zusammenhang mit einer Konkurrenzklausel genannt – nicht gerechtfertigt war. Denn entgegen der Behauptung des ehemaligen Arbeitgebers bewegte er sich in seinem neuen Job fast ausschließlich in anderen Vertriebsgebieten mit einem anderen Produktsortiment. Somit erreichte er auch andere Kundenkreise als in der Firma zuvor, war also kein direkter Konkurrent für das Unternehmen.

Die Firma beharrte auf ihrer Sichtweise, sodass der Fall vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wels landete. Dieses teilte die Sicht der AK. Letztlich einigten sich der Angestellte und seine Ex-Firma in einem Vergleich: Er zahlte nur 1.000 Euro nach, ersparte sich mit Hilfe der AK also 11.000 Euro.

Laut den eigenen Angaben der AK OÖ gelten Konkurrenzklauseln generell

·      höchstens bis zu einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

·      nur bei Kündigung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer, bei einvernehmlichen Auflösungen des Arbeitsverhältnisses, bei berechtigter Entlassung sowie unberechtigtem vorzeitigem Austritt und

·      nur dann, wenn die Konkurrenzklausel nicht praktisch einem Berufsverbot gleichkommt.

Eine Konkurrenzklausel ist außerdem nur wirksam, wenn das Monatseinkommen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Grenze übersteigt. Für den im AK-Bespiel angeführten Welser Arbeitnehmer, der knapp über 3.000 Euro brutto monatlich verdiente, kam hier eine neue gesetzliche Verbesserung ein paar Monate zu spät.

Für Arbeitsverträge, die vor dem 29. Dezember 2015 abgeschlossen wurden, liegt diese Mindestverdienstgrenze nämlich bei 2.754 Euro brutto, für alle ab dem 29. Dezember 2015 abgeschlossenen Verträge wurde sie nun auf 3.240 Euro monatlich erhöht.

Weitere Verbesserung: Die Höhe der Strafe bei der Verletzung gegen eine Konkurrenzklausel wurde begrenzt. Sie darf maximal das Sechsfache des letzten Nettomonatsentgelts ausmachen.

Die AK OÖ fordert grundsätzlich die Abschaffung der Konkurrenzklausel in Arbeitsverträgen, denn die dadurch bedingten Strafen behindern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Jobwechsel massiv und kosten sie oft zig Tausend Euro.

Die AK rät darüber hinaus den Beschäftigten auch bei einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen zu Vorsicht, weil auch dabei die Konkurrenzklausel zur Anwendung kommt. Aus diesem Grund sollten ArbeitnehmerInnen versuchen, nicht nur auch diese Klausel weg zu verhandeln, sondern dies ebenfalls schriftlich festzuhalten, denn nur so kann es später in einem Streitfall keine Beweisschwierigkeiten geben.

ArbeitnehmerInnen, die von ihrer ehemaligen Firma eine Zahlungsaufforderung für eine Konventionalstrafe bekommen, sollten den Sachverhalt unbedingt von der AK prüfen lassen, denn der hier in diesem Zusammenhang beschriebene Fall zeigt, dass diese nicht immer in vollem Umfang gerechtfertigt ist.

Selbst im Bereich der selbst ernannten gemeinnützigen Organisationen (d. h. direkt im „Sozialbereich“!) war ich selbst ein Zeuge, als man versucht hat, einen ehemaligen Mitarbeiter mit Hilfe einer dieser viel kritisierten Konkurrenzklauseln einzuschüchtern und somit auch vom jeglichen weiteren Engagement in diesem Bereich abzuhalten.

Und das alles wurde seitens einer Einrichtung gemacht, die seit Jahrzehnten schon Unsummen an Steuergeld für „Integration“ von Menschen mit Migrationshintergrund in die (ober)österreichische Gesellschaft im Allgemeinen und für deren „Integration“ in den (ober)österreichischen Arbeitsmarkt im Besonderen bis dato erhalten hat und noch immer erhält!


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